Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?
Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist
Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?
Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist