Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

Höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)


Wann scheidet die Halterhaftung aufgrund von „höherer Gewalt“ aus (§ 7 Abs. 2 StVG)?

Höhere Gewalt liegt bei einer Einwirkung von außen vor, wenn diese außergewöhnlich und nicht abwendbar ist

Langfassung der Rechtsprechung: “Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.Letztlich handelt es sich hierbei primär um eine Wertentscheidung. Die Rechtsprechung handhabt diesen Ausnahmetatbestand sehr restriktiv.

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