Eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO)
Ungeschriebene Voraussetzung für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist seine eigenmächtige Abwesenheit. Wann handelt der Angeklagte „eigenmächtig“?
Eigenmächtig handelt, wer ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.
Das Merkmal der Eigenmächtigkeit wurde von der Rechtsprechung aus Zweck und der Systematik des § 231 Abs. 2 StPO entwickelt.