Die Revisionsklausur im Assessorexamen: 12 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 12 Definitionen zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Diese Definitionen zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO

Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?

Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

Was versteht man unter einem Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)?

Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

§ 338 Nr. 1 StPO betrifft die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und trägt der hohen Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) Rechnung. Kennst du die Definition des „gesetzlichen Richters“?

Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?

Darstellungsmangel (§ 337 StPO)

Wie immer, ist es auch bei der Darstellungsprüfung essentiell, den Maßstab herauszuarbeiten. Wann liegt ein Darstellungsmangel vor (§ 337 StPO?

Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)

Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?

Die Revisionsklausur im Assessorexamen: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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