Beweisverwertungsverbot, selbstständig


Was versteht man im Strafprozessrecht unter einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot?

Ein selbständiges Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Beweiserhebung als solche rechtmäßig war, aber aus später eintretenden bzw. übergeordneten Gründen ein Beweismittel nicht verwertet werden darf.

Vereinzelt sind die selbstständigen Beweisverwertungsverbote gesetzlich angeordnet (zB § 257c Abs. 4 S. 3 StPO). Im Regelfall fehlt es dagegen an einer expliziten Normierung. Das Beweisverwertungsverbot beruht dann in der Regel auf einer drohenden Grundrechtsverletzung durch die Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung. Einfallstor ist dann stets die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

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