Definition: Vorteil (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO)
Definiere den Begriff des Vorteils (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO):
Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Definiere den Begriff des Vorteils (§ 31 Abs. 1 S. 1 GO):
Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.