Zusammenrottuung (§ 124 StGB)


Definiere den Begriff „Zusammenrottung“ (§ 124 StGB):

Eine Zusammenrottung lässt sich durch die räumliche Vereinigung und die feindselige Übereinstimmung des Willens zur friedensstörenden Aggression kennzeichnen. Sie kann sich auch aus einer zunächst friedlichen Versammlung entwickeln.

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