Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
Vortäuschen (§ 145d Abs. 1 StGB)
Vortäuschen (§ 145d Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vortäuschen“ einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB):
Mit dem Vortäuschen ist die Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage gemeint, die ein unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann.