Vortäuschen (§ 145d Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Vortäuschen“ einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB):

Mit dem Vortäuschen ist die Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage gemeint, die ein unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann.

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