Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):

Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Neben dem offenen Kunstbegriff wird auch noch der formale und materiale Kunstbegriff vertreten. Das BVerfG wendet alle parallel an.

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