Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 832 BGB

Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)

Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)


Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person

      Die wichtigste Aufsichtspflicht ist die der Eltern hinsichtlich ihrer Kinder. Minderjährige sind stets aufsichtsbedürftig, Eltern sind nach den §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtig.

    2. Widerrechtliche unerlaubte Handlung (§§ 823ff. BGB) der aufsichtsbedürftigen Person

      Der Aufsichtsbedürftige muss widerrechtlich eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff. BGB begangen haben. Auf das Verschulden kommt es – wie bei § 831 Abs. 1 BGB – nicht an.

    3. Keine Exkulpation (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Hat der Aufsichtsbedürftige einen anderen widerrechtlich geschädigt, ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nur dann ausgeschlossen, wenn er sich exkulpieren kann (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Dafür muss er beweisen, (1) dass er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) oder (2) dass die Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden nicht ursächlich war (§ 832 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz

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