Grundfall § 832 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 12-jährige J nimmt aus der kurzzeitig unverschlossenen Schmuckkassette seiner Mutter M ein Feuerzeug, ohne dass M dies bemerkt. Anschließend zündelt er mit dem Feuerzeug auf dem angrenzenden Bauernhof im Stroh, so dass die Scheune des Bauern B niederbrennt.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 832 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. J handelte auch schuldhaft. Daher hat B gegen J einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch wenn das Kind selbst haftet, können daneben noch dessen Eltern haften (§ 832 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. M hat eine Aufsichtspflicht gegenüber J (§ 832 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. J hat als aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen (§§ 823ff. BGB).
Ja, in der Tat!
5. M haftet für die widerrechtliche Schädigung durch J, wenn sie sich nicht exkulpieren kann.
Ja!
6. M könnte sich erfolgreich damit exkulpieren, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist.
Genau, so ist das!
7. J hat ein Rechtsgut des B durch das Zündeln mit dem Feuer rechtswidrig verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
30.7.2021, 17:20:44
Warum ist nach 840 II allein der Aufsichtspflichtige verantwortlich? Für mich liest sich das genau andersrum.
Lukas_Mengestu
9.12.2021, 11:55:07
Hallo ri, kann es sein, dass Du Dich hier verlesen hast? Denn Du hast völlig recht, im Innenverhältnis haftet der Aufsichtspflichtige nicht. So steht es aber auch in der Antwort. Dort heißt es, dass der Aufsichtsbedürftige (also J) allein verpflichtet ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team