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Werkvertrag – Erfüllungsphase bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Sachverhalt
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Kündigung des Werkvertrags durch Besteller bei storniertem Auftrag
B bestellt den Maler U dafür ein, drei Zimmer in seiner Wohnung rot zu streichen. U kauft rote Farbe für drei Zimmer. Nach einem gestrichenen Zimmer lässt B die Malerarbeiten abbrechen.
Werkvertrag bei nachträglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U für die Reparatur. Nach Vertragsschluss schlägt U dem B vor, "Ohne-Rechnung" zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.