Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)

Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)


Auf welche Art muss der Täter verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)?

Der Täter muss Tatsachen behaupten oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den konkreten Umständen geeignet sind, den für behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.

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