Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)
Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)
Auf welche Art muss der Täter verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)?
Der Täter muss Tatsachen behaupten oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den konkreten Umständen geeignet sind, den für behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.