Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
Definiere den Begriff der „Wohnung“ (Art. 13 Abs. 1 GG):
Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.