Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.

Der Begriff des Halters darf nicht mit der Rechtsstellung des Eigentümers gleichgesetzt werden. So sind zB Leasingnehmer die Halter eines Fahrzeugs. Das Eigentum verbleibt dagegen beim Leasinggeber. Auch bei der Sicherungsübereignung oder dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt fallen Halter und Eigentümer auseinander.

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