Revisionseinslegung (§ 341 StPO)
Was versteht man unter der „Revisionseinlegung“ (§ 341 StPO)?
Revisionseinlegung ist jede Erklärung, die den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers erkennen lässt.
Was versteht man unter der „Revisionseinlegung“ (§ 341 StPO)?
Revisionseinlegung ist jede Erklärung, die den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers erkennen lässt.