Behaupten (§ 164 Abs. 2 StGB)


Definiere den Begriff „Behaupten“ (§ 164 Abs. 2 StGB)?

Behaupten heißt, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, selbst wenn man sie nur von dritter Seite erfahren hat.

Das kann auch dadurch geschehen, dass eine Frage gestellt, eine Schlussfolgerung nahegelegt oder ein Verdacht geäußert wird.

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