Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)
Was versteht man unter dem „hinreichenden Tatverdacht“ (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO)?
Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.