Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Einführung

Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)

Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)


Was versteht man unter dem „hinreichenden Tatverdacht“ (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO)?

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Hierfür genügt also bereits eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%.§ 170 Abs. 1 StPO spricht von „genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“. Neben dem hinreichenden Tatverdacht ist hierfür erforderlich, dass (2) kein Verfahrenshindernis besteht und (3) das Verfahren nicht aus Opportunitätsgründen eingestellt wird (§§ 153 ff. StPO).

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