Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage, Wegfall der (§ 313 Abs. 1 BGB)
Geschäftsgrundlage, Wegfall der (§ 313 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB):
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend ändern, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind.