Geschäftsgrundlage, Wegfall der (§ 313 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB):

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend ändern, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind.

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