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Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)

Akzessorische Haftung der OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB)


Wie prüfst Du die akzessorische Haftung der Gesellschafter der OHG für die Verbindlichkeiten der OHG, die während ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft begründet worden sind (§ 126 HGB)?

  1. Voraussetzungen

    1. Bestehen einer OHG

    2. Verbindlichkeit der OHG

    3. Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit

  2. Rechtsfolge: Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich

    § 126 HGB begründet eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, persönliche und gesamtschuldnerische (§ 421 BGB) Haftung.

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