Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (16.005 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Fahrradhersteller V veräußert seine Fahrradproduktion an K, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Lieferant L hat noch eine offene Forderung aus einem Werklieferungsvertrag, den er mit V geschlossen hatte. L hat mit K schlechte Erfahrungen gemacht und möchte sich mit seiner Forderung lieber an V wenden.
Diesen Fall lösen 91,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V ein Handelsgeschäft erworben (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K führt das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
3. Der Haftung des K für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des V steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.
Genau, so ist das!
4. K haftet gegenüber L für die Forderung aus dem noch mit V geschlossenen Werklieferungsvertrag (§§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. L kann sich mit seiner Forderung auch an V wenden (§§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege
25.11.2024, 14:54:04
Wenn V sein Unternehmen an K veräußert und dieser den Betrieb übernimmt, wie kann V dann noch eine Erfüllung an alte Gläubiger erbringen? Er hat ja im Zweifel nicht mehr die Ressourcen (Werkstatt, Material) dafür oder? Wie würde man damit in der Praxis umgehen?
Wysiati
13.1.2025, 18:42:37
"so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind" Die Alternative bezüglich der fünf Jahre und diejenige bezüglich § 1
97 BGBwerden durch ein "und" verbunden. Das heißt, diese Voraussetzungen müssten zwecks Wortlaut kumulativ erfüllt sein. Allerdings wird das scheinbar generell nicht so gehandhabt und ganz unproblematisch allein auf die fünf Jahre abgestellt. Falls jemand das liest und sich wundert. Das "und" ist scheinbar als "oder" zu lesen.