Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrradhersteller V veräußert seine Fahrradproduktion an K, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Lieferant L hat noch eine offene Forderung aus einem Werklieferungsvertrag, den er mit V geschlossen hatte. L hat mit K schlechte Erfahrungen gemacht und möchte sich mit seiner Forderung lieber an V wenden.
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Einordnung des Falls
Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V ein Handelsgeschäft erworben (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K führt das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort (§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
3. Der Haftung des K für die Altverbindlichkeiten aus dem Betrieb des V steht kein Haftungsausschlussgrund entgegen.
Genau, so ist das!
4. K haftet gegenüber L für die Forderung aus dem noch mit V geschlossenen Werklieferungsvertrag (§§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. L kann sich mit seiner Forderung auch an V wenden (§§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
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