Was versteht man unter einem „Form-Kaufmann“ (§ 6 HGB)?

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind (§ 1 Abs. 2 HGB). Für die OHG und die KG ist dies Entstehungsvoraussetzung (§ 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB). Sie sind daher immer Handelsgesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann").

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