Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)


Definiere den Begriff „Firmenfortführung“ (§ 25 Abs. 1 HGB):

Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber den Kern und die prägenden Zusätze übernimmt, sodass der Rechtsverkehr die neue Firma mit der alten identifiziert.

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