Varianten der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)


Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Die Feststellungsklage kann in drei Varianten gegliedert werden: Die ersten beiden Varianten richten sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 Var. 1, Var. 2 VwGO). Die dritte Variante richtet sich darauf, festzustellen, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024