Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)


Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

  1. Etwas Erlangt

  2. In sonstiger Weise, nicht durch Leistung

  3. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff

  4. Ohne Rechtsgrund

  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

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