Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Weitere Sekundäransprüche

Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)

Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (§ 282 BGB)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 3, 282 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    Unter dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es gibt dabei rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (zB § 311 Abs. 2 BGB), wobei § 282 aber in aller Regel doch nur bei vertraglichen Verpflichtungen zur Anwendung kommen dürfte.

  2. Schutzpflichtverletzung

    Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.

    1. Schutzpflicht

    2. Verletzung der Schutzpflicht

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)

  3. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)

      Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.

    2. Vertretenmüssen des Schuldners

      1. Eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung des Verschuldens eines Dritten (§ 278 BGB)

  4. Unzumutbarkeit (§ 282 BGB)

    Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegeneinander abzuwägen. Wesentliche Gesichtspunkte sind: (1) die Schwere der Pflichtverletzung, (2) der Grad des Verschuldens und (3) die Wiederholungsgefahr. Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, wenn bereits die einmalige Verletzung das Vertragsverhältnis nachhaltig und unwiederbringlich zerrüttet. Gerade bei geringen Pflichtverletzungen ist ein sofortiges Verlangen von Schadensersatz in der Regel aber nicht gerechtfertigt.

  5. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

    Ein Schaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögen (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).

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