Für Dein Verständnis, wann ein Vorhaben sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist es hilfreich, diejenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB anwendbar ist, abzugrenzen von denjenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB <b>nicht anwendbar</b> ist. Ordne zu:

  1. Keine Anwendbarkeit des § 35 BauGB
    1. Qualifizierter Bebauungsplan

      Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB.

    2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan

      Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).

    3. Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und Bebauungszusammenhang

      Liegen sowohl ein einfacher Bebauungsplan als auch ein Bebauungszusammenhang vor, richtet sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 34 BauGB (Innenbereich (§ 30 Abs. 3 BauGB).

    4. Bebauungszusammenhang und kein Bebauungsplan

      Innebereich und Außenbereich schließen sich gegenseitig aus. In diesem Fall ist nur § 34 BauGB anwendbar.

  2. Anwendbarkeit des § 35 BauGB
    1. Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und kein Bebauungszusammenhang

      Liegt ein einfacher Bebauungsplan und kein Bebauungszusammenhang vor, richtet sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).

    2. Kein Bebauungsplan und kein Bebauungszusammenhang

      In diesem Fall richtet sich Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit ausschließlich nach § 35 BauGB.

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