Der Begriff der <b>prozessualen Tat</b> (§ 264 Abs. 1 StPO) ist Dreh- und Angelpunkt der Problematiken rund um die Umgrenzungsfunktion der Anklage. Was versteht man darunter?

Die prozessuale Tat ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der von anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorgängen zu unterscheiden ist und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

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