Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)


Was versteht man unter der Freiheit der „Wissenschaft, Lehre und Forschung“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)?

Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG schützt die Freiheit der Wissenschaft, Lehre und Forschung. Wissenschaft ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Forschung ist die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre ist die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Lehre und Forschung stellen Formen wissenschaftlicher Betätigung dar. Als solche sind sie als Teilelemente des Oberbegriffs Wissenschaft zu verstehen.

Fernweh: Forschung=Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

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