Was versteht man unter einem „Mangel“ bei digitalen Produkten (§ 327e BGB)?

Wann ein Mangel vorliegt, definiert § 327e BGB. Demnach ist ein Dreiklang erforderlich: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitpunkt, beziehungsweise, je nach Schuldverhältnis, der Bereitstellungszeitraum.

Dieser Aufbau entspricht auch dem Mangelbegriff im neu gefassten Kaufrecht (vgl. § 434 BGB).

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