Schema: Baumbach'sche Formel

15. Januar 2025

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Wie gehst Du vor, wenn du die Kostenverteilung anhand der Baumbach'schen Formel berechnen musst?

  1. Gerichtskosten

    1. Fiktiven Streitwert berechnen, in den sämtliche Angriffe des gesamten Prozesses mit einfließen

    2. Verlustanteil der Beteiligten an den einzelnen Angriffen ermitteln

    3. Den Gesamtverlust der einzelnen Beteiligten ins Verhältnis zum fiktiven Streitwert setzen

      Dies entspricht dann der Kostenquote bzgl. der Gerichtskosten.

  2. außergerichtliche Kosten

    1. alle Streitpositionen ermitteln, an denen die jeweiligen Beteiligten Anteil haben

    2. Gewinnanteil der einzelnen Beteiligten an ihren jeweiligen Streitpositionen ermitteln

    3. Gewinnanteil des Einzelnen ins Verhältnis zu seinen Gesamtstreitpositionen setzen

      Dies muss für jede einzelne Partei durchgeführt werden, um zu berechnen, welchen Anteil der außergerichtlichen Kosten, die jeweilige Partei zu tragen hat.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

flari0n

flari0n

16.10.2023, 00:21:34

Wieso ist hier an manchen Stellen vom „Gewinnanteil“ die Rede? Ausschlaggebend ist doch nach § 91 I 1 ZPO immer der Grad des Unterliegens. Verwirrend ist das insbesondere, weil abwechselnd auch (korrekt) von „Verlustanteil“ die Rede ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.10.2023, 16:23:24

Hallo flarion, der Gewinnanteil der einen Partei ist zugleich der Verlustanteil der anderen Partei. Es gilt also der Grundsatz, dass derjenige, der verliert, bezahlt bzw. dass derjenige, der nicht verliert, auch nicht bezahlen muss. Letztlich handelt es sich hier also um zwei Seiten derselben Medaille. Wichtig bei der Baumbach'schen Formel ist, dass man letztlich Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten sauber bei der Berechnung differenziert. Um dies auch sprachlich plastischer zu machen, wird hier insofern bei den Gerichtskosten auf den Unterliegensanteil abgestellt (wer zahlt die Gerichtskosten?) und auf den Gewinnanteil bei den außergerichtlichen Kosten (wie viel meiner außergerichtlichen Kosten werden übernommen?). Dies bietet sich insofern an, als es bei den außergerichtlichen Kosten keiner Tenorierung des Teils bedarf, bezüglich dem eine Partei unterlegen ist. In Höhe ihres Unterliegensanteils werden ihr die außergerichtlichen Kosten nämlich nicht erstattet. Ich hoffe, es ist jetzt etwas deutlicher geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

flari0n

flari0n

21.10.2023, 20:16:39

Ich verstehe, das ergibt didaktisch Sinn. Danke!


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