Behauptung tatsächlicher Art (§ 164 StGB)


Was versteht man unter einer Behauptung „tatsächlicher Art“ (§ 164 Abs. 2 StGB)?

Die Behauptung ist tatsächlicher Art, wenn der Täter eine Tatsache behauptet. Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist

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