Tatverdacht, dringender


Was versteht man unter dem „dringenden Tatverdacht“ (§ 112 StPO)?

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Dem Verdachtsgrad nach ist der dringende Verdacht stärker als der hinreichende Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO). Anders als beim hinreichende Tatverdacht sind die Ermittlungen beim dringenden Tatverdacht allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt insofern stets nur auf dem gegenwärtigen Ermittlungsstand, der sich ändern kann.

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