Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)


Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!

Eine zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) ist jede Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde zuungunsten des durch diesen Verwaltungsakt Belasteten.

Grundsätzlich ist der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO kann aber auch der Widerspruchsbescheid allein mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, wenn und soweit dieser im Vergleich zum Ausgangsverwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (= isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids). Hauptfall des § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO ist die reformatio in peius (oder auch: Verböserung) im Widerspruchsverfahren.

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