Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Wie definiert sich die Bekenntnisfreiheit als Teil des sog. forum externum der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Die Bekenntnisfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen hin kundzutun.
Das forum externum als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) enthält die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Die Bekenntnisfreiheit erlaubt es dem Gläubigen, seinen Glauben nach außen zu tragen. Ein Bekenntnis kann in Wort und Schrift erfolgen als auch symbolisch zum Ausdruck gebracht werden.