Definiere den Begriff <b>„negatives Interesse“</b> (§ 122 Abs. 1 BGB):

Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut.

Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) nach oben begrenzt.Als Merkhilfe kann man den Spruch heranziehen: Postiv = Pflicht erfüllt; Negativ = Nie gehört!

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