Öffentliches Recht

Grundrechte

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)


Was beinhaltet das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)?

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht. Damit stellt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Bestimmung des zuständigen Richters unter Gesetzesvorbehalt.

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