Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)


Was versteht man unter der „üblichen“ Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei sind auch Werbeaussagen oder andere öffentliche Aussagen des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB).

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