Kaufrecht: 13 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 13 Definitionen zum Thema Kaufrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 3 beliebtesten Definitionen zum Thema Kaufrecht

Diese Definitionen zum Thema Kaufrecht wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)

Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Minderlieferung (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definiere den Begriff „Minderlieferung“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Die neuesten Definitionen zum Thema Kaufrecht

Diese Definitionen zum Thema Kaufrecht wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Mangelhafte Anleitungen (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Was versteht man unter einer „mangelhaften Anleitung“ (§ 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB)?

Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

Definiere den Begriff „Haltbarkeit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB):

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):

Kompabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definiere den Begriff „Kompabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Minderlieferung (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definiere den Begriff „Minderlieferung“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Lieferung einer anderen Sache (§ 434 Abs. 5 BGB)

Wann liegt eine „Lieferung einer anderen Sache“ vor (§ 434 Abs. 5 BGB)?

Kaufrecht: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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