Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden (§ 2 S. 1 HGB)

Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden (§ 2 S. 1 HGB)


Definiere den Begriff „Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden“ (§ 2 S. 1 HGB):

Ein Kleingewerbetreibender ist Kaufmann, wenn er mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB) („Kann-Kaufmann“). Sein Gewerbe wird mit der Eintragung einem Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) gleichgestellt.

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