Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden (§ 2 S. 1 HGB)
Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden (§ 2 S. 1 HGB)
Definiere den Begriff „Kaufmannseigenschaft bei Kleingewerbetreibenden“ (§ 2 S. 1 HGB):
Ein Kleingewerbetreibender ist Kaufmann, wenn er mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB) („Kann-Kaufmann“). Sein Gewerbe wird mit der Eintragung einem Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) gleichgestellt.