Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung


Wie sind die Entscheidungsgründe bei der Hilfsaufrechnung aufzubauen?

  1. Gesamtergebnis

    Zu Beginn der Entscheidungsgründe ist darzulegen, dass die Klageforderung entstanden, aber durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten erloschen ist (§ 389 BGB). „Die Klage ist unbegründet. Die im Umfang von €… bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen.“

  2. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

  3. Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

  4. Ausführungen zur Hilfsaufrechnung

    1. ggf. Auslegung der Erklärung des Beklagten

      Wenn die Erklärung des Beklagten eine Auslegung dahingehend bedarf, ob eine Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung vorliegt, ist darauf kurz einzugehen.

    2. Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung

      Zwar ist die Erklärung der Aufrechnung grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S.2 BGB). Davon ist die Hilfsaufrechnung allerdings nicht erfasst, da sie bloß unter einer innerprozessualen Bedingung steht. Der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt, sodass keine Rechtsunsicherheit für den Kläger über den Erfolg der Aufrechnung besteht. Methodisch wird überwiegend argumentiert, es handele sich deshalb bereits nicht um eine Bedingung iSv § 388 S. 2 BGB (Wortlaut), sondern eine „Rechtsbedingung“. Teilweise wird die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit einer teleologischen Reduktion (Telos) des § 388 S. 2 BGB hergeleitet.

    3. Ausführungen zur Begründetheit der hilfsweise geltend gemachten Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

      Ist die Höhe der Gegenforderung geringer als die Klageforderung, muss berechnet werden, inwieweit die Klageforderung infolge der erfolgreichen Aufrechnung nach § 389 BGB nicht erloschen ist (Differenz). Hinsichtlich des noch bestehenden Teils der Klageforderung sind nunmehr die Nebenforderungen (z.B. Zinsen) des Klägers zu prüfen.

  5. Prozessuale Nebenentscheidungen

    Beachte: Bei der Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs.3 GKG um den Wert der Gegenforderung im Umfang der sich aus § 322 Abs.2 ZPO ergebenden Rechtskraftwirkung. Diese Streitwerterhöhung muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich -wie gewohnt- nach §§ 708 ff. ZPO.

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