Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt Klage gegen B. Er behauptet, B schulde ihm €4.000. B erwidert, diese Schuld sei bereits beglichen. Vorsorglich erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von €2.000. Zudem erhebt er Hilfswiderklage falls über die Gegenforderung nicht bei der Aufrechnung entschieden wird.

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Einordnung des Falls

Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B ist unzulässig (§ 388 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Aufrechnung ist als Gestaltungsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB). Bei der Hilfsaufrechnung handelt es sich indes um eine zulässige Rechtsbedingung. Da der Eintritt der Bedigung innerhalb des Prozesses geklärt wird, entsteht für den Erklärungsgegner (=Kläger) keine Rechtsunsicherheit. B hat die Aufrechnung hilfsweise erklärt. Sie soll nur dann Wirkung entfalten, wenn der Erfüllungseinwand nicht greift und die Klage begründet ist. Dies stellt eine zulässige innerprozessuale Bedingung dar.
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2. Ist die Klage des K begründet, so wird über die Gegenforderung des B im Rahmen der Widerklage entschieden.

Nein!

Als Einwendung gegen den Klageanspruch ist eine Aufrechnung bzw. der ihr zugrundeliegende Gegenanspruch des Beklagten grundsätzlich im Rahmen der Klage zu prüfen. Anders kann dies bei einer Hilfsaufrechnung sein, die unter der Bedingung der Begründetheit der Klage erklärt wird. Diese entfaltet als Einwendung nur dann ihre Wirkung, wenn die Klage begründet ist und wird auch nur dann bei der Klage thematisiert. B hat die Aufrechnung hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage erklärt. Ist die Klage iHv €4.000 also begründet, wird über seine Gegenforderung iHv €2000 im Rahmen der Klage als Einwendung entschieden.

3. Ist die hilfsweise Erhebung der Widerklage durch B zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?

Genau, so ist das!

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jede Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Dies gilt auch für eine Widerklage. Die Vorschrift schließt grunsätzlich die „bedingte“ Klageerhebung aus, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Bei einer Klage/Widerklage ist die Bestimmtheit allerdings ausreichend gewahrt, wenn deren Erhebung allein von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängig gemacht wird (=innerprozessuale Bedingung). Es entsteht dann gerade keine Rechtsunsicherheit. B hat die Hilfswiderklage für den Fall erhoben, dass keine Entscheidung über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung ergeht. Dies hängt allein von dem erkennenden Gericht ab.Lerne in Zusammenhängen! Sowohl Hilfswiderklage, als auch Hilfsaufrechnung sind zulässig, da hierdurch keine Rechtsunsicherheit entsteht!

4. Soweit B die Hilfsaufrechnung erklärt hat, ist seine Gegenforderung rechtshängig und steht damit der Zulässigkeit der Hilfs-Widerklage entgegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine rechtshängige Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Nach § 261 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit durch Klageerhebung begründet. Soweit B den Gegenanspruch durch Aufrechnung in den Prozess einführt, wird er dadurch nicht rechtshängig. Denn insoweit hat er keine Klage erhoben. Die (Hilfs-)Aufrechnung steht daher der Zulässigkeit einer Widerklage bezüglich der gleichen Forderung nicht entgegen.

5. Die Hilfswiderklage ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung und die Klageforderung konnex sind.

Nein!

Nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO muss die Widerklage nicht zwangsläufig mit der Klage in Zusammenhang stehen. Vielmehr genügt es hiernach, wenn die Widerklage mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Vorliegend steht die Hilfswiderklage in Zusammenhang mit der gegen die Klage erklärten Hilfsaufrechnung, da sich beide auf den gleichen Gegenanspruch stützen. Daher ist die Hilfswiderklage unabhängig davon zulässig, ob Klage- und Widerklageanspruch konnex sind.
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