Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage gegen B. Er behauptet, B schulde ihm €4.000. B erwidert, diese Schuld sei bereits beglichen. Vorsorglich erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von €2.000. Zudem erhebt er Hilfswiderklage falls über die Gegenforderung nicht bei der Aufrechnung entschieden wird.
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Einordnung des Falls
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B ist unzulässig (§ 388 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Klage des K begründet, so wird über die Gegenforderung des B im Rahmen der Widerklage entschieden.
Nein!
3. Ist die hilfsweise Erhebung der Widerklage durch B zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?
Genau, so ist das!
4. Soweit B die Hilfsaufrechnung erklärt hat, ist seine Gegenforderung rechtshängig und steht damit der Zulässigkeit der Hilfs-Widerklage entgegen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Hilfswiderklage ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung und die Klageforderung konnex sind.
Nein!
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