Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage gegen B. Er behauptet, B schulde ihm €4.000. B erwidert, diese Schuld sei bereits beglichen. Vorsorglich erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von €2.000. Zudem erhebt er Hilfswiderklage falls über die Gegenforderung nicht bei der Aufrechnung entschieden wird.
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Einordnung des Falls
Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung des B ist unzulässig (§ 388 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Klage des K begründet, so wird über die Gegenforderung des B im Rahmen der Widerklage entschieden.
Nein!
3. Ist die hilfsweise Erhebung der Widerklage durch B zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?
Genau, so ist das!
4. Soweit B die Hilfsaufrechnung erklärt hat, ist seine Gegenforderung rechtshängig und steht damit der Zulässigkeit der Hilfs-Widerklage entgegen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Hilfswiderklage ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung und die Klageforderung konnex sind.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sinan
5.11.2024, 16:25:39
Ich habe ein seltsames Störgefühl bei dem Vorgehen, die Konnexität der
Hilfswiderklagemit der
Hilfsaufrechnungproblemlos genügen zu lassen, wenn die innenprozessuale Bedingung der
Hilfsaufrechnungnicht eingetreten ist. Müsste man nicht wenigstens problematisieren, ob das Verteidigungsmittel damit "vorgebracht" im Sinne des § 33 ZPO wurde? Ich habe dazu aber nichts ausdrückliches im Thomas/Putzo gefunden. Was meint ihr dazu?