Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)
Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):
Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).