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Sach- und Rechtsmängel

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)


Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):

Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).

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