Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)

Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)


Wie prüfst Du die Nichtleistungskondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?

  1. Unentgeltliche Verfügung

    Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.

  2. Eines Nichtberechtigten

  3. Wirksamkeit der Verfügung

    Die Wirksamkeit der Verfügung kann sich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.

  4. Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.

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