Subsidiaritätsprinzip
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
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Einordnung des Falls
Subsidiaritätsprinzip
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat das Videospiel durch Leistung der Bereicherungsgläubigerin S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine eventuelle Leistung der F an E ist unerheblich. Zur Rückabwicklung ist ausschließlich das Verhältnis zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner maßgeblich.
Nein!
4. E hat Eigentum und Besitz an dem Videospiel durch Leistung der F erlangt.
Genau, so ist das!
5. E hat das Videospiel nicht an S herauszugeben, da sie das Videospiel durch Leistung eines Dritten erlangt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MenschlicherBriefkasten
26.9.2023, 17:30:19
Hätte S nicht schon auch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus dem Leihvertrag?
se.si.sc
26.9.2023, 18:40:14
Den hat sie natürlich, vgl. auch § 603 S. 2 BGB, danach war hier nur schlicht nicht gefragt. Nicht selten ist das für den Verleiher auch nur ein schwacher Trost, denn die Sache kriegt er dadurch natürlich nicht zurück - was gerade bei einem emotionalen Wert (wie eventuell hier bei dem seltenen Videospiel) oder Schwierigkeiten bei der Neubeschaffung ein Problem sein kann.
Vanilla Latte
21.7.2024, 02:08:14
Ich habe bei der EK immer so ein Störgefühl. Bei der LK prüfen wir bei "ohne Rechtsgrund" ja immer nur SchuldR. Bei der EK dann dinliches Recht.