Subsidiaritätsprinzip
10. Februar 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (21.867 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subsidiaritätsprinzip
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat das Videospiel durch Leistung der Bereicherungsgläubigerin S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine eventuelle Leistung der F an E ist unerheblich. Zur Rückabwicklung ist ausschließlich das Verhältnis zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner maßgeblich.
Nein!
4. E hat Eigentum und Besitz an dem Videospiel durch Leistung der F erlangt.
Genau, so ist das!
5. E hat das Videospiel nicht an S herauszugeben, da sie das Videospiel durch Leistung eines Dritten erlangt hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MenschlicherBriefkasten
26.9.2023, 17:30:19
se.si.sc
26.9.2023, 18:40:14
Den hat sie natürlich, vgl. auch § 603 S. 2 BGB, danach war hier nur schlicht nicht gefragt. Nicht selten ist das für den Ver
leiher auch nur ein schwacher Trost, denn die Sache kriegt er dadurch natürlich nicht zurück - was gerade bei einem emotionalen Wert (wie eventuell hier bei dem seltenen Videospiel) oder Schwierigkeiten bei der Neubeschaffung ein Problem sein kann.
Vanilla Latte
21.7.2024, 02:08:14
Ich habe bei der EK immer so ein Störgefühl. Bei der LK prüfen wir bei "ohne Rechtsgrund" ja immer nur
SchuldR. Bei der EK dann dinliches Recht.

mkrg
21.10.2024, 10:57:14
Vielleicht hilft dir das @[Vanilla Latte](217055): Hinter der Leistungskondiktion steckt die Situation, dass man eine fehlgeschlagene Leistungsbeziehung rückabwickeln möchte -> Kausalverhältnis als Rechtsgrund Hinter der
Nichtleistungskondiktionsteckt der Gedanke des allgemeinen Rechtsgüterschutzes -> vertragliche und gesetzliche Behaltensgründe als Rechtsgrund :)
ehemalige:r Nutzer:in
10.10.2024, 14:53:42
Bei Frage 2 wird § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB als Norm der Leistungskondiktion genannt, das könntet ihr vielleicht in § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB ändern :)

Linne_Karlotta_
19.10.2024, 14:33:20
Hallo phiechen2205, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das
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