Subsidiaritätsprinzip

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen E einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

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Einordnung des Falls

Subsidiaritätsprinzip

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. E hat durch F Besitz an dem Videospiel erlangt. Außerdem hat sie gutgläubig Eigentum an dem Videospiel erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB). E hat also Eigentum und Besitz an dem Videospiel erlangt.
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2. E hat das Videospiel durch Leistung der Bereicherungsgläubigerin S erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. S hat weder bewusst, noch zweckgerichtet Es Vermögen gemehrt. Eine Leistung der S an E ist somit nicht ersichtlich.

3. Eine eventuelle Leistung der F an E ist unerheblich. Zur Rückabwicklung ist ausschließlich das Verhältnis zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner maßgeblich.

Nein!

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion braucht der Bereicherungsschuldner nichts herauszugeben, was er durch Leistung eines Dritten erworben hat. Hat E etwas durch Leistung eines Dritten erlangt, so sind diesbezüglich Ansprüche aus allgemeiner Nichtleistungskondiktion grundsätzlich als subsidiär gesperrt (§ § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

4. E hat Eigentum und Besitz an dem Videospiel durch Leistung der F erlangt.

Genau, so ist das!

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.Ein objektiver Beobachter in der Position der E konnte davon ausgehen, dass F ihre Pflicht aus dem geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) durch Übergabe und Übereignung erfüllen wollte. Eine Leistung liegt somit vor. Dieses Fehlverständnis ist auch von S veranlasst worden, da sie den Besitz an dem Videospiel F überlassen hat.

5. E hat das Videospiel nicht an S herauszugeben, da sie das Videospiel durch Leistung eines Dritten erlangt hat.

Ja, in der Tat!

Dieses Ergebnis ist auch von dem Rechtsgedanken des § 816 Abs. 1 BGB gestützt: Der gutgläubige, entgeltliche Eigentumserwerb ist kondiktionsfest!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

26.9.2023, 17:30:19

Hätte S nicht schon auch einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus dem Leihvertrag?

SE.

se.si.sc

26.9.2023, 18:40:14

Den hat sie natürlich, vgl. auch § 603 S. 2 BGB, danach war hier nur schlicht nicht gefragt. Nicht selten ist das für den Verleiher auch nur ein schwacher Trost, denn die Sache kriegt er dadurch natürlich nicht zurück - was gerade bei einem emotionalen Wert (wie eventuell hier bei dem seltenen Videospiel) oder Schwierigkeiten bei der Neubeschaffung ein Problem sein kann.

VALA

Vanilla Latte

21.7.2024, 02:08:14

Ich habe bei der EK immer so ein Störgefühl. Bei der LK prüfen wir bei "ohne Rechtsgrund" ja immer nur SchuldR. Bei der EK dann dinliches Recht.


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