Fahrlässigkeit, grobe (§ 277 BGB)


Was versteht man unter „grober Fahrlässigkeit“ (§ 277 BGB)?

Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maß. Dies liegt vor, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste.

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