Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)


Was versteht man unter „Rundfunk” (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)?

Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen.

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