Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft


Wie prüfst Du Voraussetzungen und Rechtsfolge der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft?

  1. Voraussetzungen

    1. Mangelhafter Gesellschaftsvertrag

      Der Gesellschaftsvertrag muss einen Wirksamkeitsmangel haben, wobei sämtliche allgemeine Bestimmungen in Betracht kommen (Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Voraussetzung ist aber, dass ein tatsächlicher, wenn auch rechtlich fehlerhafter Wille der Vertragschließenden vorliegt.

    2. Gesellschaft in Vollzug gesetzt

      Erst wenn die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, entstehen Abwicklungsprobleme im Außen- und Innenverhältnis. In Vollzug gesetzt ist die Gesellschaft, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbei gehen“ kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, wenn also Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Ausreichend ist nach wohl hM aber auch bereits, dass lediglich im Innenverhältnis durch die Leistung von Einlagen mit der Bildung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist, jedenfalls wenn die gesamthänderische Bindung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.

    3. Kein schwerwiegender Mangel/keine entgegenstehenden Interessen

      Bei schweren Mängeln des Gesellschaftsvertrags ist es nicht gerechtfertigt, diese auch nur vorübergehend unbeachtet zu lassen. Die Mängel dürfen daher nicht so schwerwiegend sein, dass ihre Nichtbeachtung mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten würde. Dies betrifft insbesondere die §§ 134, 138 BGB sowie den Schutz Minderjähriger.

  2. Rechtsfolge: Beendigung nur mit Wirkung für die Zukunft

    Die Gesellschafter können das Gesellschaftsverhältnis – gestützt auf den „Fehler“ – durch eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (GbR, §§ 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB) bzw. durch eine Auflösungsklage (OHG, § 139 HGB) für die Zukunft beenden. Im Innenverhältnis gelten nach Geltendmachung des Mangels dann die Abwicklungsregeln der jeweiligen Gesellschaft; im Außenverhältnis zu Dritten sind bis dahin normale wirksame Verträge zustande gekommen.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 725 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F. entspricht § 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F.; § 139 HGB n.F. entspricht § 133 HGB a.F.

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