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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.

Einordnung des Falls

Ergänzende Vertragsauslegung (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A und B kein Konkurrenzverbot vereinbart haben, es A aber darauf ankam, hatten A und B einen Dissens. Der Tauschvertrag (§ 480 BGB) ist nicht zustande gekommen.

Nein!

Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte (offener Dissens, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist hingegen anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, ist der Vertrag wirksam (versteckter Dissens, § 155 BGB). Zwischen A und B war von einem Konkurrenzverbot nie die Rede, sodass lediglich ein versteckter Dissens in Betracht kommt (§ 155 BGB). Im Zuge der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich der Wille der Parteien zu einem wirksamen Tauschvertrag auch ohne Konkurrenzverbot entnehmen. In der Klausur kannst Du regelmäßig mit mehr Sachverhaltsinformationen rechnen, auf die Du Deine Auslegung stützen kannst.

2. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots zwischen A und B könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (§ 157 BGB). Dazu müsste der Tauschvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein

Genau, so ist das!

Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts. Sie setzt voraus: (1) einen wirksamen Vertragsschluss und (2) eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag. Rechtsfolge ist die Ausfüllung der Lücke anhand des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung. Es stellt sich die Frage, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Lücke bedacht. Ergänzende Vertragsauslegung ist ein Klausurklassiker.

3. Der Tauschvertrag zwischen A und B enthält eine ausfüllungsbedürftige Lücke hinsichtlich eines Konkurrenzverbots.

Ja, in der Tat!

Nach Vertragsschluss kann sich herausstellen, dass ein bestimmter Punkt von den Parteien (bewusst oder unbewusst) nicht geregelt wurde. Eine solche Lücke ist ausfüllungsbedürftig, wenn ohne deren Schließung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Ob eine solche Lücke besteht, muss durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden. Bei Vertragsschluss haben weder A noch B den Umstand der Rückkehr der jeweils anderen Person an den ursprünglichen Standort berücksichtigt. Die Rückkehr des ursprünglichen Buchhändlers ließe jedoch die Abwanderung des Kundenstammes vermuten und würde den Vertragszweck gefährden.

4. A und B hätten bei Kenntnis von der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart.

Ja!

Besteht eine ausfüllungsbedürftige Lücke, ist diese nach Maßgabe des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glaube und der Verkehrsanschauung zu schließen. Eine Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergibt, dass A und B, hätten sie die mögliche Rückkehr eines der Buchhändler bedacht, ein (zumindest vorübergehendes) Konkurrenzverbot vereinbart hätten. Der Übernehmer einer Buchhandlung benötigt ausreichend Zeit, um die Beziehung zu den Kunden zu festigen. Nur so kann verhindert werden, dass er durch die Rückkehr des früheren Inhabers enorme Einkommenseinbußen erleidet. Eine Rückkehr würde daher den Vertragszweck gefährden. Somit ist die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Annahme eines Konkurrenzverbots zu schließen (§ 157 BGB).

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Willenserklärer

Willenserklärer

20.4.2020, 15:52:29

Finde es seltsam, dass hier wie auch im vorhergehenden Fall (Tabak) diejenigen, die gegen das nachträglich anzunehmende Konkurrenzverbot verstoßen behandelt werden wie ehrliche Sportsmänner, die sich nur über ein Detail geirrt haben. Auf mich wirkt es eher wie ein geplanter Businessmove gerade um der Konkurrenz zu schaden. Allerdings finde ich für diese Auslegung (wie auch die der Falllösung) nicht genug Anhaltspunkte im SV. Nimmt man in der Auslegung einfach an, dass der “Bösewicht” ebenfalls nicht der Gefahr der Konkurrenz ausgesetzt sein möchte und deshalb der Wunsch für ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwangsläufig von beiden Parteien ausgeht? Übrigens: wie wäre denn ein Schadensersatz (soweit quantifizierbar) in der Zeit der “unerlaubten Konkurrenz” zu prüfen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

21.4.2020, 10:09:21

Hi, danke für den Hinweis! Man sollte davon ausgehen, dass Konkurrenzverbote üblicherweise (oder zumindest häufig) vereinbart werden, wenn ein Betriebsinhaber den Betrieb veräußert. Warum? Weil der Vertragszweck sonst leicht verfehlt würde - die Kunden würden einfach zu "Ihrem" Bäcker/Steuerberater (oder hier Buchladen) zurückkehren. Deshalb kann man hier auch mit der ergänzenden Vertragsauslegung operieren: Hätten die Parteien diese Gefährdung des Vertragszwecks bedacht, hätten sie darüber eine Regelung getroffen. Der "Bösewicht" hätte dem deshalb zugestimmt, weil er auch nicht möchte, dass der "Gute" einen Buchladen neben seinem Buchladen eröffnet.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

21.4.2020, 10:10:00

Der Schadensersatzanspruch wird in der Praxis häufig als Vertragsstrafe ausgestaltet sein (mit einem Pauschalbetrag, um die Quantifizierungsprobleme zu umgehen). Ansonsten handelt es sich um einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB - Schuldverhältnis (+) (hier: Tauschvertrag), Pflichtverletzung (+) (Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot), Verschulden (+), Schaden (Problem der Quantifizierbarkeit). Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Marilena

Marilena

1.7.2020, 00:33:55

**//

J2000

J2000

30.9.2020, 13:05:18

Ein "böser" Wille wird doch nicht berücksichtigt, da die Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach *Treu und Glauben* erfolgt. Denn der "Böse" könnte ja ebenso behaupten, dass ihn eine Konkurrenz des anderen bei seinem übernommenen Laden nicht stören würde (, da er z.B. davon überzeugt ist, sich im Konkurrenzkampf durchsetzen zu können). Allerdings wüsste ich gerne, wie man begründet, das Gebot, den offenkundigen Willen der Parteien vor dem hypothetischen zu berücksichtigen, auszusetzen? Es wird doch hinreichend deutlich, dass der eine Buchhändler gar kein Konkurrenzverbot möchte.

Simon

Simon

20.3.2021, 23:53:24

Ich denke nicht, dass der offenkundige Wille der Parteien hier übergangen wird. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung wird ja gefragt, wie die Parteien den Vertrag ausgestaltet hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand bedacht hätten. D.h. man muss mE eine ex-ante-Betrachtung zum ZP des Vertragsschlusses vornehmen und darf hier nicht aus einer ex-post-Perspektive argumentieren. Ansonsten tappt man - wie ich finde - leicht in die "Falle", Interessen der einen Partei zu stark zu gewichten und die Interessenabwägung dann einseitig vorzunehmen. Wenn im Nachhinein vermeintlich eindeutig der Wille des B gegen ein Konkurrenzverbot zutage tritt, heißt das nicht, dass A und B bei Vertragsschluss nicht doch ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten.

Simon

Simon

20.3.2021, 23:53:43

A hätte bei Bedenken des Umstandes wohl auf ein Konkurrenzverbot beharrt, da ansonsten der Vertragszweck für ihn gefährdet gewesen wäre . Da der B seinen Laden an A verkaufen wollte, hätte er sich redlicherweise auf die Vereinbarung eines solchen Verbotes eingelassen. Anhaltspunkte dafür, dass B schon bei Vertragsschluss unter keinen Umständen ein solches Verbot wollte, sind hier mE nicht ersichtlich.

J2000

J2000

30.9.2020, 12:51:58

Mich überzeugt die Begründung (Beziehung zu Kunden, Mögl. Einkommenseinbußen) für ein Konkurrenzverbot der Buchhändler nicht. Das ist nach m. A. eine wirtschaftliche Betrachtung, dabei ist für die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertrages doch nur sehr begrenzt relevant, ob sich dieser für beide Parteien lohnt. Wäre es nicht richtiger, mehr mit dem Vertragszweck zu argumentieren und diesen präziser zu definieren?: nämlich die Übernahme des Geschäfts des jeweils anderen und des Kundenstammes als dessen unabdingbarer Bestandteil - dieser Vertragszweck würde vereitelt, wenn kein Konkurrenzverbot angenommen würde.

Pilea

Pilea

7.8.2023, 08:06:32

Warum liegt hier kein offener, sondern ein versteckter Einigungsmangel vor? Die Begründung war so knapp, dass ich sie nicht ganz nachvollziehen konnte.

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 16:54:35

Hallo Pilea, das liegt daran, dass der offene Dissens dann vorliegt, wenn die Parteien sich BEWUSST sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben (Merksatz: "agree to disagree"). Ein versteckter Dissens liegt hingegen vor, wenn die Parteien sich hierüber "keine Gedanken" gemacht haben. Da lt. Sachverhalt A und B nie über ein Konkurrenzverbot gesprochen hatten, haben sie sich hierzu "keine Gedanken" gemacht. Ergo liegt ein versteckter Dissens vor. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Busche § 154 Rn. 4 und § 155 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

IT

Itsajourney

24.11.2023, 15:20:35

Total blöde Frage, aber der Vertragszweck wäre in dem Fall der Aufbau und die Durchführung eines Geschäftsbetriebs? Oder der Aufbau eines Kundenstammes? Ich habe wirklich große Schwierigkeiten den Vertragszweck herauszuarbeiten 🙈

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 09:52:24

Hallo Itsajourney, überhaupt keine dumme Frage! Denn diese Frage ist in der Tat eine, die etwas tricky ist :). Mit dem „Vertragszweck“ ist im Grunde nur gemeint, was mit dem Vertrag genau erreicht werden soll, wobei natürlich auch die Parteiinteressen mitberücksichtigt werden müssen. Bei Tauschverträgen wie dem vorliegenden z.B. wird die Vermutung naheliegen, dass der Tausch derart erfolgt, dass die Parteien die Geschäfte in den „getauschten“ Geschäften weiterführen und eben nicht, dass die eine Partei auf einmal sein Geschäft direkt in der nächsten Hausnummer aufmacht (dann hätten die Parteien den „Tausch“ – auch der geographischen Lage – gleich lassen können)! Hier wäre der „Vertragszweck“ also zunächst der Tausch der Läden und dann anschließend auch die Interessen der Parteien – wie du völlig richtig gesagt hast – den Geschäftsbetrieb und den Aufbau des Kundenstammes an den neuen Standorten neu zu starten. Insofern hast du also völlig recht mit deiner Einschätzung. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 47 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

WASAB

wasabi

4.1.2024, 08:39:26

Die Hinweise auf Kommentarliteratur finde ich äußerst hilfreich, vielen Dank dafür!

IT

Itsajourney

4.1.2024, 13:30:14

Ein Dankeschön auch nochmals von mir :)

Steinfan

Steinfan

12.3.2024, 21:06:48

Liebes Jurafuchs-Team, mE liegt hier gar kein versteckter Dissens im Sinne des § 155 vor. “Haben die Parteien einen bestimmten, objektiv regelungsbedürftigen Punkt überhaupt nicht bedacht und daher – subjektiv – nicht für regelungsbedürftig gehalten, liegt kein Fall von § 155 vor, sondern eine Vertragslücke, die über die allgemeinen Regeln und insbesondere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Vertragsschluss als solcher steht in diesem Fall, anders als nach der Vermutungsregel des § 155, nicht in Frage.” (BeckOGK, Möslein, 1.2.2018, BGB, § 155, R.n. 13) So liegt es hier: Die Parteien haben bei Vertragsschluss gar nicht an ein Konkurrenzverbot gedacht. Nicht jeder Fall der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein (versteckter) Dissens. LG

Kind als Schaden

Kind als Schaden

18.4.2024, 16:10:11

Es gibt in der Nähe von Mainz übrigens tatsächlich eine Buchhandlung, welche Leseratte heißt :D

nullumcrimen

nullumcrimen

29.5.2024, 17:21:53

Kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur bei §155 in Betracht? Oder gibt es noch andere Fälle in denen diese relevant wird?


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