Ergänzende Vertragsauslegung (1)

3. März 2026

32 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.

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Einordnung des Falls

Ergänzende Vertragsauslegung (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A und B kein Konkurrenzverbot vereinbart haben, es A aber darauf ankam, hatten A und B einen Dissens. Der Tauschvertrag (§ 480 BGB) ist nicht zustande gekommen.

Nein!

Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte (offener Dissens, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist hingegen anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde, ist der Vertrag wirksam (versteckter Dissens, § 155 BGB). Zwischen A und B war von einem Konkurrenzverbot nie die Rede, sodass lediglich ein versteckter Dissens in Betracht kommt (§ 155 BGB). Im Zuge der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich der Wille der Parteien zu einem wirksamen Tauschvertrag auch ohne Konkurrenzverbot entnehmen. In der Klausur kannst Du regelmäßig mit mehr Sachverhaltsinformationen rechnen, auf die Du Deine Auslegung stützen kannst.
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2. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots zwischen A und B könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (§ 157 BGB). Dazu müsste der Tauschvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein

Genau, so ist das!

Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts. Sie setzt voraus: (1) einen wirksamen Vertragsschluss und (2) eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag. Rechtsfolge ist die Ausfüllung der Lücke anhand des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung. Es stellt sich die Frage, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Lücke bedacht. Ergänzende Vertragsauslegung ist ein Klausurklassiker.

3. Der Tauschvertrag zwischen A und B enthält eine ausfüllungsbedürftige Lücke hinsichtlich eines Konkurrenzverbots.

Ja, in der Tat!

Nach Vertragsschluss kann sich herausstellen, dass ein bestimmter Punkt von den Parteien (bewusst oder unbewusst) nicht geregelt wurde. Eine solche Lücke ist ausfüllungsbedürftig, wenn ohne deren Schließung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Ob eine solche Lücke besteht, muss durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden. Bei Vertragsschluss haben weder A noch B den Umstand der Rückkehr der jeweils anderen Person an den ursprünglichen Standort berücksichtigt. Die Rückkehr des ursprünglichen Buchhändlers ließe jedoch die Abwanderung des Kundenstammes vermuten und würde den Vertragszweck gefährden.

4. A und B hätten bei Kenntnis von der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart.

Ja!

Besteht eine ausfüllungsbedürftige Lücke, ist diese nach Maßgabe des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glaube und der Verkehrsanschauung zu schließen. Eine Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergibt, dass A und B, hätten sie die mögliche Rückkehr eines der Buchhändler bedacht, ein (zumindest vorübergehendes) Konkurrenzverbot vereinbart hätten. Der Übernehmer einer Buchhandlung benötigt ausreichend Zeit, um die Beziehung zu den Kunden zu festigen. Nur so kann verhindert werden, dass er durch die Rückkehr des früheren Inhabers enorme Einkommenseinbußen erleidet. Eine Rückkehr würde daher den Vertragszweck gefährden. Somit ist die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Annahme eines Konkurrenzverbots zu schließen (§ 157 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Willenserklärer

Willenserklärer

20.4.2020, 15:52:29

Finde es seltsam,

da

ss hier wie auch im vorhergehenden Fall (Tabak) diejenigen, die gegen

da

s nachträglich anzunehmende Konkurrenzverbot verstoßen behandelt werden wie ehrliche Sportsmänner, die sich nur über ein Detail geirrt haben. Auf mich wirkt es eher wie ein geplanter Businessmove gerade um der Konkurrenz zu

schaden

. Allerdings finde ich für diese Auslegung (wie auch die der Falllösung) nicht genug Anhaltspunkte im SV. Nimmt man in der Auslegung einfach an,

da

ss der “Bösewicht” ebenfalls nicht der Gefahr der Konkurrenz ausgesetzt sein möchte und deshalb der Wunsch für ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwangsläufig von beiden Parteien ausgeht? Übrigens: wie wäre denn ein

Schaden

sersatz (soweit quantifizierbar) in der Zeit der “unerlaubten Konkurrenz” zu prüfen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

21.4.2020, 10:09:21

Hi,

da

nke für den Hinweis! Man sollte

da

von ausgehen,

da

ss Konkurrenzverbote üblicherweise (oder zumindest häufig) vereinbart werden, wenn ein Betriebsinhaber den Betrieb veräußert. Warum? Weil der Vertragszweck sonst leicht verfehlt würde - die Kunden würden einfach zu "Ihrem" Bäcker/Steuerberater (oder hier Buchladen) zurückkehren. Deshalb kann man hier auch mit der ergänzenden Vertragsauslegung operieren: Hätten die Parteien diese Gefährdung des Vertragszwecks be

da

cht, hätten sie

da

rüber eine

Regelung

getroffen. Der "Bösewicht" hätte dem deshalb zugestimmt, weil er auch nicht möchte,

da

ss der "Gute" einen Buchladen neben seinem Buchladen eröffnet.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

21.4.2020, 10:10:00

Der

Schaden

sersatz

anspruch

wird in der Praxis häufig als Vertragsstrafe ausgestaltet sein (mit einem Pauschalbetrag, um die Quantifizierungsprobleme zu umgehen). Ansonsten handelt es sich um einen

Anspruch

aus § 280 Abs. 1 BGB -

Schuld

verhältnis (+) (hier: Tauschvertrag),

Pflichtverletzung

(+) (Verstoß gegen

da

s Wettbewerbsverbot), Ver

schuld

en (+),

Schaden

(Problem der Quantifizierbarkeit). Viele Grüße Für

da

s Jurafuchs-Team - Stefan

Marilena

Marilena

1.7.2020, 00:33:55

**//

J2000

J2000

30.9.2020, 13:05:18

Ein "böser" Wille wird doch nicht berücksichtigt,

da

die Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach *Treu und Glauben* erfolgt. Denn der "Böse" könnte

ja

ebenso behaupten,

da

ss ihn eine Konkurrenz des anderen bei seinem übernommenen Laden nicht stören würde (,

da

er z.B.

da

von überzeugt ist, sich im Konkurrenzkampf durchsetzen zu können). Allerdings wüsste ich gerne, wie man begründet,

da

s Gebot, den offenkundigen Willen der Parteien vor dem hypothetischen zu berücksichtigen, auszusetzen? Es wird doch hinreichend deutlich,

da

ss der eine Buchhändler gar kein Konkurrenzverbot möchte.

Simon

Simon

20.3.2021, 23:53:24

Ich denke nicht,

da

ss der offenkundige Wille der Parteien hier übergangen wird. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung wird

ja

gefragt, wie die Parteien den Vertrag ausgestaltet hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand be

da

cht hätten. D.h. man muss mE eine ex-ante-Betrachtung zum ZP des Vertragsschlusses vornehmen und

da

rf hier nicht aus einer ex-post-Perspektive argumentieren. Ansonsten tappt man - wie ich finde - leicht in die "Falle", Interessen der einen Partei zu stark zu gewichten und die Interessenabwägung

da

nn einseitig vorzunehmen. Wenn im Nachhinein vermeintlich eindeutig der Wille des B gegen ein Konkurrenzverbot zutage tritt, heißt

da

s nicht,

da

ss A und B bei Vertragsschluss nicht doch ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten.

Simon

Simon

20.3.2021, 23:53:43

A hätte bei Bedenken des Umstandes wohl auf ein Konkurrenzverbot beharrt,

da

ansonsten der Vertragszweck für ihn gefährdet gewesen wäre .

Da

der B seinen Laden an A verkaufen wollte, hätte er sich redlicherweise auf die Vereinbarung eines solchen Verbotes eingelassen. Anhaltspunkte

da

für,

da

ss B schon bei Vertragsschluss unter keinen Umständen ein solches Verbot wollte, sind hier mE nicht ersichtlich.

J2000

J2000

30.9.2020, 12:51:58

Mich überzeugt die Begründung (Beziehung zu Kunden, Mögl. Einkommenseinbußen) für ein Konkurrenzverbot der Buchhändler nicht.

Da

s ist nach m. A. eine wirtschaftliche Betrachtung,

da

bei ist für die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertrages doch nur sehr begrenzt relevant, ob sich dieser für beide Parteien lohnt. Wäre es nicht richtiger, mehr mit dem Vertragszweck zu argumentieren und diesen präziser zu definieren?: nämlich die Übernahme des Geschäfts des jeweils anderen und des Kundenstammes als dessen unabdingbarer Bestandteil - dieser Vertragszweck würde vereitelt, wenn kein Konkurrenzverbot angenommen würde.

Pilea

Pilea

7.8.2023, 08:06:32

Warum liegt hier kein offener, sondern ein versteckter Einigungsmangel vor? Die Begründung war so knapp,

da

ss ich sie nicht ganz nachvollziehen konnte.

LELEE

Leo Lee

9.8.2023, 16:54:35

Hallo Pilea,

da

s liegt

da

ran,

da

ss der offene Dissens

da

nn vorliegt, wenn die Parteien sich BEWUSST sind,

da

ss sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben (Merksatz: "agree to disagree"). Ein versteckter Dissens liegt hingegen vor, wenn die Parteien sich hierüber "keine Ge

da

nken" gemacht haben.

Da

lt. Sachverhalt A und B nie über ein Konkurrenzverbot gesprochen hatten, haben sie sich hierzu "keine Ge

da

nken" gemacht. Ergo liegt ein versteckter Dissens vor. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Busche § 154 Rn. 4 und § 155 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße - für

da

s Jurafuchsteam - Leo

IT

Itsajourney

24.11.2023, 15:20:35

Total blöde Frage, aber der Vertragszweck wäre in dem Fall der Aufbau und die Durchführung eines Geschäftsbetriebs? Oder der Aufbau eines Kundenstammes? Ich habe wirklich große Schwierigkeiten den Vertragszweck herauszuarbeiten 🙈

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 09:52:24

Hallo Itsajourney, überhaupt keine dumme Frage! Denn diese Frage ist in der Tat eine, die etwas tricky ist :). Mit dem „Vertragszweck“ ist im Grunde nur gemeint, was mit dem Vertrag genau erreicht werden soll, wobei natürlich auch die Parteiinteressen mitberücksichtigt werden müssen. Bei Tauschverträgen wie dem vorliegenden z.B. wird die Vermutung naheliegen,

da

ss der Tausch derart erfolgt,

da

ss die Parteien die Geschäfte in den „getauschten“ Geschäften weiterführen und eben nicht,

da

ss die eine Partei auf einmal sein Geschäft direkt in der nächsten Hausnummer aufmacht (

da

nn hätten die Parteien den „Tausch“ – auch der geographischen Lage – gleich lassen können)! Hier wäre der „Vertragszweck“ also zunächst der Tausch der Läden und

da

nn anschließend auch die Interessen der Parteien – wie du völlig richtig gesagt hast – den Geschäftsbetrieb und den Aufbau des Kundenstammes an den neuen Standorten neu zu starten. Insofern hast du also völlig recht mit deiner Einschätzung. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 47 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

wasabi

wasabi

4.1.2024, 08:39:26

Die Hinweise auf Kommentarliteratur finde ich äußerst hilfreich, vielen

Da

nk

da

für!

IT

Itsajourney

4.1.2024, 13:30:14

Ein

Da

nkeschön auch nochmals von mir :)

Steinfan

Steinfan

12.3.2024, 21:06:48

Liebes Jurafuchs-Team, mE liegt hier gar kein versteckter Dissens im Sinne des § 155 vor. “Haben die Parteien einen bestimmten, objektiv

regelung

sbedürftigen Punkt überhaupt nicht be

da

cht und

da

her – subjektiv – nicht für

regelung

sbedürftig gehalten, liegt kein Fall von § 155 vor, sondern eine Vertragslücke, die über die allgemeinen Regeln und insbesondere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Vertragsschluss als solcher steht in diesem Fall, anders als nach der Vermutungsregel des § 155, nicht in Frage.” (BeckOGK, Möslein, 1.2.2018, BGB, § 155, R.n. 13) So liegt es hier: Die Parteien haben bei Vertragsschluss gar nicht an ein Konkurrenzverbot ge

da

cht. Nicht jeder Fall der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein (versteckter) Dissens. LG

STE

Stella2244

28.8.2024, 15:59:58

@[Steinfan](235363)

da

s sehe ich auf den ersten Blick auch so. Liebes Jura-Fuchs Team, könntet ihr

da

s nochmal erklären?

Skra8

Skra8

23.9.2024, 21:14:41

Hi zusammen,

da

nke @[Steinfan](235363) für den Denkanstoß; ich hatte

da

s bisher noch nicht so betrachtet. Dennoch meine ich,

da

ss sich hören lässt,

da

ss hier ein versteckter Dissens im Sinne des § 155 BGB vorliegt, denn ein versteckter Dissens liegt zunächst bei einer Unvollständigkeit der Erklärung vor, sprich, wenn die Parteien einen

regelung

sbedürftigen Punkt vergessen oder übersehen haben (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online). Richtig ist in dem Zusammenhang,

da

ss dennoch erforderlich ist,

da

ss die Parteien den Punkt überhaupt be

da

cht haben und ihn regeln wollten. (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online) Dies richtet sich wie üblich nach der Auslegung im Rahmen der §§

133, 157 BGB

. (BGH NJW 1992, 1447) Zugegebenermaßen ist der Sachverhalt recht dünn in der Sache, aber ich meine,

da

ss es sich eher hören lässt,

da

ss zwei Unternehmer – und nach den Bildern zu urteilen, keine Jungunternehmer – bei einem Tauschgeschäft in diesem Ausmaß sich Ge

da

nken über die Konkurrenzlage untereinander und im jeweiligen Bezirk des anderen gemacht haben, als sich auf den Standpunkt zu stellen,

da

ss nur, weil der Sachverhalt die subjektiven Ge

da

nken der beiden nicht adressiert,

da

s Thema direkte Konkurrenz durch den anderen und die Folgen für

da

s eigene Geschäft nicht be

da

cht wurden.

DAV

davidkroo

25.6.2025, 17:22:32

Eine Reaktion vom Jura-Fuchs Team wäre weiterhin angebracht.

FOC

Focke

16.9.2025, 09:56:43

Der Wortlaut des §155 besagt

ja

: "Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt.." Hier würde ich auf

da

s "in Wirklichkeit" abstellen. Denn auf grund der Art des Vertrages, könnte man es als "mitge

da

cht" betrachten,

da

ss die Vertragspartner ihr Geschäft

da

nn an unterschiedlichen Orten ausführen. Ausdrücklich geregelt ist es aber nicht.

Da

her liegt versteckter Dissens vor. Nun ist aber nicht anzunehmen,

da

ss deshalb der Vertrag hinfällig ist. §155 BGB: "so gilt

da

s Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,

da

ss der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde". So kommen wir zu ausfüllungsbedürftigen Lücke über §155 BGB. Sehe ich

da

s richtig?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

18.4.2024, 16:10:11

Es gibt in der Nähe von Mainz übrigens tatsächlich eine Buchhandlung, welche Leseratte heißt :D

nullumcrimen

nullumcrimen

29.5.2024, 17:21:53

Kommt eine

ergänzende Vertragsauslegung

nur bei §155 in Betracht? Oder gibt es noch andere Fälle in denen diese relevant wird?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.3.2025, 09:54:04

Hallo @[nullumcrimen](224363), die

ergänzende Vertragsauslegung

ist ein ganz allgemeines Instrument, um Lücken in Verträgen zu schließen (und entgegen dem Begriff: auch bei einseitigen Rechtsgeschäften, MüKoBGB/Busche, 10. Aufl 2025, § 157 Rn 29, Einzelheiten bei Rn 26 ff). Dementsprechend ist § 155 BGB sicher ein wichtiger, aber definitiv nicht der einzige Anwendungsfall. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

28.11.2024, 01:04:41

Wie grenzt man die

ergänzende Auslegung

von

313 BGB

ab? Im Rahmen des

313 BGB

können

ja

ebenso Umstände zur

Geschäftsgrundlage

werden, über die sich die Parteien bei Vertragsschluss keine Ge

da

nken gemacht haben

PK

P K

1.12.2024, 00:35:26

Ich glaube der Unterschied ist nur ein gradueller. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung versucht man wohl eher noch den hypothetischen Willen der Parteien zu erforschen und die vertraglichen

Regelung

en weiterzudenken.

Da

gegen kommt es nicht so sehr auf Treu und Glauben aka

da

s Gerechtigkeitsempfinden des Richters an. Manchmal fehlt einfach die Basis für so ein Weiterdenken.

Da

nn kommt nur

§ 313 BGB

infrage. Ich gebe aber zu,

da

ss

da

s letztlich nur eine Frage der Transparenz ist, denn die Rspr. formuliert auch zur ergänzenden Vertragsauslegung,

da

ss die Lücke unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der

Verkehrssitte

zu schließen ist. Wenn der Richter § 313 anwendet, greift er mit offenen Visier in den Vertrag ein, während

da

s bei der ergänzenden Vertragsauslegung häufig versteckt wird.

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 11:00:50

Hallo Jotaro, vielen

Da

nk für die sehr gut und wichtige Frage! In der Tat könnte man meinen,

da

ss 313 und die ergänzen Vertragsauslegung nah beieinander sind. Dein Ge

da

nke ist auch insofern völlig nachvollziehbar, als bei beiden etwas, was nie besprochen, aber "konkludent" zugrunde gelegt wurde, betroffen ist. Beachte in diesem Zusammenhang,

da

ss die Auslegung - und somit auch die

ergänzende Auslegung

- Vorrang genießt vor dem 313. Deshalb sollte immer versucht werden, den Vertrag im Wege der Auslegung zu retten, ehe man auf den 313 rekurriert. Du hattest also völlig Recht mit deiner Einschätzung! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Finkenauer § 313 Rn. 52 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

wasabi

wasabi

1.5.2025, 19:15:41

bei 313 haben sich fun

da

mentale umstände der welt verändert, bei der ergänzenden vertragsauslegung haben die parteien einfach vergessen was zu besprechen.

da

s ist der unterschied

Cosmonaut

Cosmonaut

14.1.2025, 14:54:07

Gehe ich richtig in der

Annahme

,

da

ss hier ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit vorliegt? „Leseratte“ und „Neue Leseratte“ als Firmen vorausgesetzt, versteht sich.

MAND

Mandy

13.6.2025, 12:08:08

Hallo zusammen, in finde die Begründung, weshalb ein verdeckter Dissens abgelehnt wird nicht so schlüssig. Es wird gesagt: Im Zuge der Auslegung (§§

133, 157 BGB

) lässt sich der Wille der Parteien zu einem wirksamen Tauschvertrag auch ohne Konkurrenzverbot entnehmen. Dies trifft es nach meiner Meinung nicht wirklich. Denn die eine Partei hätte den Vertrag

ja

nur

da

nn geschlossen - hätte er die Möglichkeit erkannt,

da

ss der anderen zurückkehren würde - wenn eine Konkurrenzvereinbarumg getroffen würde. Aber die Parteien denken

ja

gar nicht an eine solche Möglichkeit. D.h. es scheitert

ja

eigentlich an der VSS,

da

ss die Parteien einen Punkt als geschlossen angesehen haben, über den eine Vereinbarung geschlossen werden sollte.

Da

sie nicht dran ge

da

cht haben, haben sie den Punkt gar nicht regeln wollen und

da

her sollte auch keine Vereinbarung geschlossen werden. Oder sehe ich

da

s falsch? LG Mandy

MI

milatequila

23.8.2025, 12:38:56

Ich tu mich irgendwie schwer

da

mit anzunehmen,

da

ss die beiden in Kenntnis der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten, schließlich hat der eine

ja

einen solchen Laden eröffnet und somit sogar

da

gegen verstoßen. Ich finde es schwierig, ihm

da

einen gegen sein tatsächliches handeln stehenden Willen zu unterstellen. Ich gehe irgendwie

da

von aus,

da

ss er den Plan auch schon bei Tauschvertragabschluss hatte. Übersehe ich

da

vielleicht irgendwas? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. GaLiGrü und

Da

nke!

JO

Johannes999

1.11.2025, 09:23:41

Hallo milatequila, Bei der Lückenfüllung kommt es nicht auf den tatsächlichen, sondern den hypothetischen Willen der Parteien an. Es ist auf die Wertungen im Vertrag abzustellen und was die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftigerweise vereinbart hätten.

Da

bei ist auf Treu und Glauben und die

Verkehrssitte

abzustellen,

§ 157 BGB

. (vgl. Brox/Walker, BGB AT, 48. Aufl. 2024, § 6 Rn. 19; dort auch Verweis auf BGH NJW 2013, 678 (679) und BGH NJW-RR 2013, 494 (495)) LG


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