Ergänzende Vertragsauslegung (1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung (1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A und B kein Konkurrenzverbot vereinbart haben, es A aber darauf ankam, hatten A und B einen Dissens. Der Tauschvertrag (§ 480 BGB) ist nicht zustande gekommen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots zwischen A und B könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (§ 157 BGB). Dazu müsste der Tauschvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein
Genau, so ist das!
3. Der Tauschvertrag zwischen A und B enthält eine ausfüllungsbedürftige Lücke hinsichtlich eines Konkurrenzverbots.
Ja, in der Tat!
4. A und B hätten bei Kenntnis von der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Ja!
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