Ergänzende Vertragsauslegung (1)
3. März 2026
32 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung (1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A und B kein Konkurrenzverbot vereinbart haben, es A aber darauf ankam, hatten A und B einen Dissens. Der Tauschvertrag (§ 480 BGB) ist nicht zustande gekommen.
Nein!
2. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots zwischen A und B könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (§ 157 BGB). Dazu müsste der Tauschvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein
Genau, so ist das!
3. Der Tauschvertrag zwischen A und B enthält eine ausfüllungsbedürftige Lücke hinsichtlich eines Konkurrenzverbots.
Ja, in der Tat!
4. A und B hätten bei Kenntnis von der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Willenserklärer
20.4.2020, 15:52:29
Finde es seltsam,
dass hier wie auch im vorhergehenden Fall (Tabak) diejenigen, die gegen
das nachträglich anzunehmende Konkurrenzverbot verstoßen behandelt werden wie ehrliche Sportsmänner, die sich nur über ein Detail geirrt haben. Auf mich wirkt es eher wie ein geplanter Businessmove gerade um der Konkurrenz zu
schaden. Allerdings finde ich für diese Auslegung (wie auch die der Falllösung) nicht genug Anhaltspunkte im SV. Nimmt man in der Auslegung einfach an,
dass der “Bösewicht” ebenfalls nicht der Gefahr der Konkurrenz ausgesetzt sein möchte und deshalb der Wunsch für ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwangsläufig von beiden Parteien ausgeht? Übrigens: wie wäre denn ein
Schadensersatz (soweit quantifizierbar) in der Zeit der “unerlaubten Konkurrenz” zu prüfen?
Stefan Thomas Neuhöfer
21.4.2020, 10:09:21
Hi,
danke für den Hinweis! Man sollte
davon ausgehen,
dass Konkurrenzverbote üblicherweise (oder zumindest häufig) vereinbart werden, wenn ein Betriebsinhaber den Betrieb veräußert. Warum? Weil der Vertragszweck sonst leicht verfehlt würde - die Kunden würden einfach zu "Ihrem" Bäcker/Steuerberater (oder hier Buchladen) zurückkehren. Deshalb kann man hier auch mit der ergänzenden Vertragsauslegung operieren: Hätten die Parteien diese Gefährdung des Vertragszwecks be
dacht, hätten sie
darüber eine
Regelunggetroffen. Der "Bösewicht" hätte dem deshalb zugestimmt, weil er auch nicht möchte,
dass der "Gute" einen Buchladen neben seinem Buchladen eröffnet.
Stefan Thomas Neuhöfer
21.4.2020, 10:10:00
Der
Schadensersatz
anspruchwird in der Praxis häufig als Vertragsstrafe ausgestaltet sein (mit einem Pauschalbetrag, um die Quantifizierungsprobleme zu umgehen). Ansonsten handelt es sich um einen
Anspruchaus § 280 Abs. 1 BGB -
Schuldverhältnis (+) (hier: Tauschvertrag),
Pflichtverletzung(+) (Verstoß gegen
das Wettbewerbsverbot), Ver
schulden (+),
Schaden(Problem der Quantifizierbarkeit). Viele Grüße Für
das Jurafuchs-Team - Stefan
Marilena
1.7.2020, 00:33:55
**//
J2000
30.9.2020, 13:05:18
Ein "böser" Wille wird doch nicht berücksichtigt,
dadie Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach *Treu und Glauben* erfolgt. Denn der "Böse" könnte
jaebenso behaupten,
dass ihn eine Konkurrenz des anderen bei seinem übernommenen Laden nicht stören würde (,
daer z.B.
davon überzeugt ist, sich im Konkurrenzkampf durchsetzen zu können). Allerdings wüsste ich gerne, wie man begründet,
das Gebot, den offenkundigen Willen der Parteien vor dem hypothetischen zu berücksichtigen, auszusetzen? Es wird doch hinreichend deutlich,
dass der eine Buchhändler gar kein Konkurrenzverbot möchte.
Simon
20.3.2021, 23:53:24
Ich denke nicht,
dass der offenkundige Wille der Parteien hier übergangen wird. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung wird
jagefragt, wie die Parteien den Vertrag ausgestaltet hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand be
dacht hätten. D.h. man muss mE eine ex-ante-Betrachtung zum ZP des Vertragsschlusses vornehmen und
darf hier nicht aus einer ex-post-Perspektive argumentieren. Ansonsten tappt man - wie ich finde - leicht in die "Falle", Interessen der einen Partei zu stark zu gewichten und die Interessenabwägung
dann einseitig vorzunehmen. Wenn im Nachhinein vermeintlich eindeutig der Wille des B gegen ein Konkurrenzverbot zutage tritt, heißt
das nicht,
dass A und B bei Vertragsschluss nicht doch ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten.
Simon
20.3.2021, 23:53:43
A hätte bei Bedenken des Umstandes wohl auf ein Konkurrenzverbot beharrt,
daansonsten der Vertragszweck für ihn gefährdet gewesen wäre .
Dader B seinen Laden an A verkaufen wollte, hätte er sich redlicherweise auf die Vereinbarung eines solchen Verbotes eingelassen. Anhaltspunkte
dafür,
dass B schon bei Vertragsschluss unter keinen Umständen ein solches Verbot wollte, sind hier mE nicht ersichtlich.
J2000
30.9.2020, 12:51:58
Mich überzeugt die Begründung (Beziehung zu Kunden, Mögl. Einkommenseinbußen) für ein Konkurrenzverbot der Buchhändler nicht.
Das ist nach m. A. eine wirtschaftliche Betrachtung,
dabei ist für die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertrages doch nur sehr begrenzt relevant, ob sich dieser für beide Parteien lohnt. Wäre es nicht richtiger, mehr mit dem Vertragszweck zu argumentieren und diesen präziser zu definieren?: nämlich die Übernahme des Geschäfts des jeweils anderen und des Kundenstammes als dessen unabdingbarer Bestandteil - dieser Vertragszweck würde vereitelt, wenn kein Konkurrenzverbot angenommen würde.
Pilea
7.8.2023, 08:06:32
Warum liegt hier kein offener, sondern ein versteckter Einigungsmangel vor? Die Begründung war so knapp,
dass ich sie nicht ganz nachvollziehen konnte.
Leo Lee
9.8.2023, 16:54:35
Hallo Pilea,
das liegt
daran,
dass der offene Dissens
dann vorliegt, wenn die Parteien sich BEWUSST sind,
dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben (Merksatz: "agree to disagree"). Ein versteckter Dissens liegt hingegen vor, wenn die Parteien sich hierüber "keine Ge
danken" gemacht haben.
Dalt. Sachverhalt A und B nie über ein Konkurrenzverbot gesprochen hatten, haben sie sich hierzu "keine Ge
danken" gemacht. Ergo liegt ein versteckter Dissens vor. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Busche § 154 Rn. 4 und § 155 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße - für
das Jurafuchsteam - Leo
Itsajourney
24.11.2023, 15:20:35
Total blöde Frage, aber der Vertragszweck wäre in dem Fall der Aufbau und die Durchführung eines Geschäftsbetriebs? Oder der Aufbau eines Kundenstammes? Ich habe wirklich große Schwierigkeiten den Vertragszweck herauszuarbeiten 🙈
Leo Lee
25.11.2023, 09:52:24
Hallo Itsajourney, überhaupt keine dumme Frage! Denn diese Frage ist in der Tat eine, die etwas tricky ist :). Mit dem „Vertragszweck“ ist im Grunde nur gemeint, was mit dem Vertrag genau erreicht werden soll, wobei natürlich auch die Parteiinteressen mitberücksichtigt werden müssen. Bei Tauschverträgen wie dem vorliegenden z.B. wird die Vermutung naheliegen,
dass der Tausch derart erfolgt,
dass die Parteien die Geschäfte in den „getauschten“ Geschäften weiterführen und eben nicht,
dass die eine Partei auf einmal sein Geschäft direkt in der nächsten Hausnummer aufmacht (
dann hätten die Parteien den „Tausch“ – auch der geographischen Lage – gleich lassen können)! Hier wäre der „Vertragszweck“ also zunächst der Tausch der Läden und
dann anschließend auch die Interessen der Parteien – wie du völlig richtig gesagt hast – den Geschäftsbetrieb und den Aufbau des Kundenstammes an den neuen Standorten neu zu starten. Insofern hast du also völlig recht mit deiner Einschätzung. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 47 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Itsajourney
4.1.2024, 13:30:14
Steinfan
12.3.2024, 21:06:48
Liebes Jurafuchs-Team, mE liegt hier gar kein versteckter Dissens im Sinne des § 155 vor. “Haben die Parteien einen bestimmten, objektiv
regelungsbedürftigen Punkt überhaupt nicht be
dacht und
daher – subjektiv – nicht für
regelungsbedürftig gehalten, liegt kein Fall von § 155 vor, sondern eine Vertragslücke, die über die allgemeinen Regeln und insbesondere im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Vertragsschluss als solcher steht in diesem Fall, anders als nach der Vermutungsregel des § 155, nicht in Frage.” (BeckOGK, Möslein, 1.2.2018, BGB, § 155, R.n. 13) So liegt es hier: Die Parteien haben bei Vertragsschluss gar nicht an ein Konkurrenzverbot ge
dacht. Nicht jeder Fall der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein (versteckter) Dissens. LG
Skra8
23.9.2024, 21:14:41
Hi zusammen,
danke @[Steinfan](235363) für den Denkanstoß; ich hatte
das bisher noch nicht so betrachtet. Dennoch meine ich,
dass sich hören lässt,
dass hier ein versteckter Dissens im Sinne des § 155 BGB vorliegt, denn ein versteckter Dissens liegt zunächst bei einer Unvollständigkeit der Erklärung vor, sprich, wenn die Parteien einen
regelungsbedürftigen Punkt vergessen oder übersehen haben (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online). Richtig ist in dem Zusammenhang,
dass dennoch erforderlich ist,
dass die Parteien den Punkt überhaupt be
dacht haben und ihn regeln wollten. (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online) Dies richtet sich wie üblich nach der Auslegung im Rahmen der §§
133, 157 BGB. (BGH NJW 1992, 1447) Zugegebenermaßen ist der Sachverhalt recht dünn in der Sache, aber ich meine,
dass es sich eher hören lässt,
dass zwei Unternehmer – und nach den Bildern zu urteilen, keine Jungunternehmer – bei einem Tauschgeschäft in diesem Ausmaß sich Ge
danken über die Konkurrenzlage untereinander und im jeweiligen Bezirk des anderen gemacht haben, als sich auf den Standpunkt zu stellen,
dass nur, weil der Sachverhalt die subjektiven Ge
danken der beiden nicht adressiert,
das Thema direkte Konkurrenz durch den anderen und die Folgen für
das eigene Geschäft nicht be
dacht wurden.
davidkroo
25.6.2025, 17:22:32
Eine Reaktion vom Jura-Fuchs Team wäre weiterhin angebracht.
Focke
16.9.2025, 09:56:43
Der Wortlaut des §155 besagt
ja: "Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt.." Hier würde ich auf
das "in Wirklichkeit" abstellen. Denn auf grund der Art des Vertrages, könnte man es als "mitge
dacht" betrachten,
dass die Vertragspartner ihr Geschäft
dann an unterschiedlichen Orten ausführen. Ausdrücklich geregelt ist es aber nicht.
Daher liegt versteckter Dissens vor. Nun ist aber nicht anzunehmen,
dass deshalb der Vertrag hinfällig ist. §155 BGB: "so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,
dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde". So kommen wir zu ausfüllungsbedürftigen Lücke über §155 BGB. Sehe ich
das richtig?
Kind als Schaden
18.4.2024, 16:10:11
Es gibt in der Nähe von Mainz übrigens tatsächlich eine Buchhandlung, welche Leseratte heißt :D
nullumcrimen
29.5.2024, 17:21:53
Kommt eine
ergänzende Vertragsauslegungnur bei §155 in Betracht? Oder gibt es noch andere Fälle in denen diese relevant wird?
Sebastian Schmitt
26.3.2025, 09:54:04
Hallo @[nullumcrimen](224363), die
ergänzende Vertragsauslegungist ein ganz allgemeines Instrument, um Lücken in Verträgen zu schließen (und entgegen dem Begriff: auch bei einseitigen Rechtsgeschäften, MüKoBGB/Busche, 10. Aufl 2025, § 157 Rn 29, Einzelheiten bei Rn 26 ff). Dementsprechend ist § 155 BGB sicher ein wichtiger, aber definitiv nicht der einzige Anwendungsfall. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
28.11.2024, 01:04:41
Wie grenzt man die
ergänzende Auslegungvon
313 BGBab? Im Rahmen des
313 BGBkönnen
jaebenso Umstände zur
Geschäftsgrundlagewerden, über die sich die Parteien bei Vertragsschluss keine Ge
danken gemacht haben
P K
1.12.2024, 00:35:26
Ich glaube der Unterschied ist nur ein gradueller. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung versucht man wohl eher noch den hypothetischen Willen der Parteien zu erforschen und die vertraglichen
Regelungen weiterzudenken.
Dagegen kommt es nicht so sehr auf Treu und Glauben aka
das Gerechtigkeitsempfinden des Richters an. Manchmal fehlt einfach die Basis für so ein Weiterdenken.
Dann kommt nur
§ 313 BGBinfrage. Ich gebe aber zu,
dass
das letztlich nur eine Frage der Transparenz ist, denn die Rspr. formuliert auch zur ergänzenden Vertragsauslegung,
dass die Lücke unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der
Verkehrssittezu schließen ist. Wenn der Richter § 313 anwendet, greift er mit offenen Visier in den Vertrag ein, während
das bei der ergänzenden Vertragsauslegung häufig versteckt wird.
Leo Lee
1.12.2024, 11:00:50
Hallo Jotaro, vielen
Dank für die sehr gut und wichtige Frage! In der Tat könnte man meinen,
dass 313 und die ergänzen Vertragsauslegung nah beieinander sind. Dein Ge
danke ist auch insofern völlig nachvollziehbar, als bei beiden etwas, was nie besprochen, aber "konkludent" zugrunde gelegt wurde, betroffen ist. Beachte in diesem Zusammenhang,
dass die Auslegung - und somit auch die
ergänzende Auslegung- Vorrang genießt vor dem 313. Deshalb sollte immer versucht werden, den Vertrag im Wege der Auslegung zu retten, ehe man auf den 313 rekurriert. Du hattest also völlig Recht mit deiner Einschätzung! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Finkenauer § 313 Rn. 52 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Mandy
13.6.2025, 12:08:08
Hallo zusammen, in finde die Begründung, weshalb ein verdeckter Dissens abgelehnt wird nicht so schlüssig. Es wird gesagt: Im Zuge der Auslegung (§§
133, 157 BGB) lässt sich der Wille der Parteien zu einem wirksamen Tauschvertrag auch ohne Konkurrenzverbot entnehmen. Dies trifft es nach meiner Meinung nicht wirklich. Denn die eine Partei hätte den Vertrag
janur
dann geschlossen - hätte er die Möglichkeit erkannt,
dass der anderen zurückkehren würde - wenn eine Konkurrenzvereinbarumg getroffen würde. Aber die Parteien denken
jagar nicht an eine solche Möglichkeit. D.h. es scheitert
jaeigentlich an der VSS,
dass die Parteien einen Punkt als geschlossen angesehen haben, über den eine Vereinbarung geschlossen werden sollte.
Dasie nicht dran ge
dacht haben, haben sie den Punkt gar nicht regeln wollen und
daher sollte auch keine Vereinbarung geschlossen werden. Oder sehe ich
das falsch? LG Mandy
milatequila
23.8.2025, 12:38:56
Ich tu mich irgendwie schwer
damit anzunehmen,
dass die beiden in Kenntnis der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten, schließlich hat der eine
jaeinen solchen Laden eröffnet und somit sogar
dagegen verstoßen. Ich finde es schwierig, ihm
daeinen gegen sein tatsächliches handeln stehenden Willen zu unterstellen. Ich gehe irgendwie
davon aus,
dass er den Plan auch schon bei Tauschvertragabschluss hatte. Übersehe ich
davielleicht irgendwas? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. GaLiGrü und
Danke!
Johannes999
1.11.2025, 09:23:41
Hallo milatequila, Bei der Lückenfüllung kommt es nicht auf den tatsächlichen, sondern den hypothetischen Willen der Parteien an. Es ist auf die Wertungen im Vertrag abzustellen und was die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftigerweise vereinbart hätten.
Dabei ist auf Treu und Glauben und die
Verkehrssitteabzustellen,
§ 157 BGB. (vgl. Brox/Walker, BGB AT, 48. Aufl. 2024, § 6 Rn. 19; dort auch Verweis auf BGH NJW 2013, 678 (679) und BGH NJW-RR 2013, 494 (495)) LG
