Ergänzende Vertragsauslegung (1)
26. Januar 2025
25 Kommentare
4,7 ★ (58.079 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ergänzende Vertragsauslegung (1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A und B kein Konkurrenzverbot vereinbart haben, es A aber darauf ankam, hatten A und B einen Dissens. Der Tauschvertrag (§ 480 BGB) ist nicht zustande gekommen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots zwischen A und B könnte sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (§ 157 BGB). Dazu müsste der Tauschvertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen und der hypothetische Parteiwille müsste darauf gerichtet sein
Genau, so ist das!
3. Der Tauschvertrag zwischen A und B enthält eine ausfüllungsbedürftige Lücke hinsichtlich eines Konkurrenzverbots.
Ja, in der Tat!
4. A und B hätten bei Kenntnis von der Lücke ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
![Willenserklärer](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_111417.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Willenserklärer
20.4.2020, 15:52:29
Finde es seltsam, dass hier wie auch im vorhergehenden Fall (Tabak) diejenigen, die gegen das nachträglich anzunehmende Konkurrenzverbot verstoßen behandelt werden wie ehrliche Sportsmänner, die sich nur über ein Detail geirrt haben. Auf mich wirkt es eher wie ein geplanter Businessmove gerade um der Konkurrenz zu schaden. Allerdings finde ich für diese Auslegung (wie auch die der Falllösung) nicht genug Anhaltspunkte im SV. Nimmt man in der Auslegung einfach an, dass der “Bösewicht” ebenfalls nicht der Gefahr der Konkurrenz ausgesetzt sein möchte und deshalb der Wunsch für ein vollumfängliches Konkurrenzverbot zwangsläufig von beiden Parteien ausgeht? Übrigens: wie wäre denn ein Schadensersatz (soweit quantifizierbar) in der Zeit der “unerlaubten Konkurrenz” zu prüfen?
Stefan Thomas Neuhöfer
21.4.2020, 10:09:21
Hi, danke für den Hinweis! Man sollte davon ausgehen, dass Konkurrenzverbote üblicherweise (oder zumindest häufig) vereinbart werden, wenn ein Betriebsinhaber den Betrieb veräußert. Warum? Weil der Vertragszweck sonst leicht verfehlt würde - die Kunden würden einfach zu "Ihrem" Bäcker/Steuerberater (oder hier Buchladen) zurückkehren. Deshalb kann man hier auch mit der ergänzenden
Vertragsauslegungoperieren: Hätten die Parteien diese Gefährdung des Vertragszwecks bedacht, hätten sie darüber eine Regelung getroffen. Der "Bösewicht" hätte dem deshalb zugestimmt, weil er auch nicht möchte, dass der "Gute" einen Buchladen neben seinem Buchladen eröffnet.
Stefan Thomas Neuhöfer
21.4.2020, 10:10:00
Der Schadensersatzanspruch wird in der Praxis häufig als Vertragsstrafe ausgestaltet sein (mit einem Pauschalbetrag, um die Quantifizierungsprobleme zu umgehen). Ansonsten handelt es sich um einen Anspruch aus
§ 280 Abs. 1 BGB-
Schuldverhältnis(+) (hier: Tauschvertrag), Pflichtverletzung (+) (Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot), Verschulden (+), Schaden (Problem der Quantifizierbarkeit). Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Marilena
1.7.2020, 00:33:55
**//
J2000
30.9.2020, 13:05:18
Ein "böser" Wille wird doch nicht berücksichtigt, da die Auslegung des hypothetischen Parteiwillens nach *Treu und Glauben* erfolgt. Denn der "Böse" könnte ja ebenso behaupten, dass ihn eine Konkurrenz des anderen bei seinem übernommenen Laden nicht stören würde (, da er z.B. davon überzeugt ist, sich im Konkurrenzkampf durchsetzen zu können). Allerdings wüsste ich gerne, wie man begründet, das Gebot, den offenkundigen Willen der Parteien vor dem hypothetischen zu berücksichtigen, auszusetzen? Es wird doch hinreichend deutlich, dass der eine Buchhändler gar kein Konkurrenzverbot möchte.
![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Simon
20.3.2021, 23:53:24
Ich denke nicht, dass der offenkundige Wille der Parteien hier übergangen wird. Bei der ergänzenden
Vertragsauslegungwird ja gefragt, wie die Parteien den Vertrag ausgestaltet hätten, wenn sie den nicht geregelten Umstand bedacht hätten. D.h. man muss mE eine ex-ante-Betrachtung zum ZP des Vertragsschlusses vornehmen und darf hier nicht aus einer ex-post-Perspektive argumentieren. Ansonsten tappt man - wie ich finde - leicht in die "Falle", Interessen der einen Partei zu stark zu gewichten und die Interessenabwägung dann einseitig vorzunehmen. Wenn im Nachhinein vermeintlich eindeutig der Wille des B gegen ein Konkurrenzverbot zutage tritt, heißt das nicht, dass A und B bei Vertragsschluss nicht doch ein Konkurrenzverbot vereinbart hätten.
![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Simon
20.3.2021, 23:53:43
A hätte bei Bedenken des Umstandes wohl auf ein Konkurrenzverbot beharrt, da ansonsten der Vertragszweck für ihn gefährdet gewesen wäre . Da der B seinen Laden an A verkaufen wollte, hätte er sich redlicherweise auf die Vereinbarung eines solchen Verbotes eingelassen. Anhaltspunkte dafür, dass B schon bei Vertragsschluss unter keinen Umständen ein solches Verbot wollte, sind hier mE nicht ersichtlich.
J2000
30.9.2020, 12:51:58
Mich überzeugt die Begründung (Beziehung zu Kunden, Mögl. Einkommenseinbußen) für ein Konkurrenzverbot der Buchhändler nicht. Das ist nach m. A. eine wirtschaftliche Betrachtung, dabei ist für die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertrages doch nur sehr begrenzt relevant, ob sich dieser für beide Parteien lohnt. Wäre es nicht richtiger, mehr mit dem Vertragszweck zu argumentieren und diesen präziser zu definieren?: nämlich die Übernahme des Geschäfts des jeweils anderen und des Kundenstammes als dessen unabdingbarer Bestandteil - dieser Vertragszweck würde vereitelt, wenn kein Konkurrenzverbot angenommen würde.
![Pilea](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxnpxezvlwvojfadblsd.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Pilea
7.8.2023, 08:06:32
Warum liegt hier kein offener, sondern ein versteckter Einigungsmangel vor? Die Begründung war so knapp, dass ich sie nicht ganz nachvollziehen konnte.
Leo Lee
9.8.2023, 16:54:35
Hallo Pilea, das liegt daran, dass der offene Dissens dann vorliegt, wenn die Parteien sich BEWUSST sind, dass sie sich noch nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben (Merksatz: "agree to disagree"). Ein
versteckter Dissensliegt hingegen vor, wenn die Parteien sich hierüber "keine Gedanken" gemacht haben. Da lt. Sachverhalt A und B nie über ein Konkurrenzverbot gesprochen hatten, haben sie sich hierzu "keine Gedanken" gemacht. Ergo liegt ein
versteckter Dissensvor. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Busche § 154 Rn. 4 und § 155 Rn. 4 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Itsajourney
24.11.2023, 15:20:35
Total blöde Frage, aber der Vertragszweck wäre in dem Fall der Aufbau und die Durchführung eines Geschäftsbetriebs? Oder der Aufbau eines Kundenstammes? Ich habe wirklich große Schwierigkeiten den Vertragszweck herauszuarbeiten 🙈
Leo Lee
25.11.2023, 09:52:24
Hallo Itsajourney, überhaupt keine dumme Frage! Denn diese Frage ist in der Tat eine, die etwas tricky ist :). Mit dem „Vertragszweck“ ist im Grunde nur gemeint, was mit dem Vertrag genau erreicht werden soll, wobei natürlich auch die Parteiinteressen mitberücksichtigt werden müssen. Bei Tauschverträgen wie dem vorliegenden z.B. wird die Vermutung naheliegen, dass der Tausch derart erfolgt, dass die Parteien die Geschäfte in den „getauschten“ Geschäften weiterführen und eben nicht, dass die eine Partei auf einmal sein Geschäft direkt in der nächsten Hausnummer aufmacht (dann hätten die Parteien den „Tausch“ – auch der geographischen Lage – gleich lassen können)! Hier wäre der „Vertragszweck“ also zunächst der Tausch der Läden und dann anschließend auch die Interessen der Parteien – wie du völlig richtig gesagt hast – den Geschäftsbetrieb und den Aufbau des Kundenstammes an den neuen Standorten neu zu starten. Insofern hast du also völlig recht mit deiner Einschätzung. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 47 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
wasabi
4.1.2024, 08:39:26
Die Hinweise auf Kommentarliteratur finde ich äußerst hilfreich, vielen Dank dafür!
Itsajourney
4.1.2024, 13:30:14
Ein Dankeschön auch nochmals von mir :)
![Steinfan](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__eoaayhncckemedcgfoyyw.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Steinfan
12.3.2024, 21:06:48
Liebes Jurafuchs-Team, mE liegt hier gar kein
versteckter Dissensim Sinne des § 155 vor. “Haben die Parteien einen bestimmten, objektiv regelungsbedürftigen Punkt überhaupt nicht bedacht und daher – subjektiv – nicht für regelungsbedürftig gehalten, liegt kein Fall von § 155 vor, sondern eine Vertragslücke, die über die allgemeinen Regeln und insbesondere im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegungzu schließen ist. Der Vertragsschluss als solcher steht in diesem Fall, anders als nach der Vermutungsregel des § 155, nicht in Frage.” (BeckOGK, Möslein, 1.2.2018, BGB, § 155, R.n. 13) So liegt es hier: Die Parteien haben bei Vertragsschluss gar nicht an ein Konkurrenzverbot gedacht. Nicht jeder Fall der ergänzenden
Vertragsauslegungist ein (versteckter) Dissens. LG
Stella2244
28.8.2024, 15:59:58
@[Steinfan](235363) das sehe ich auf den ersten Blick auch so. Liebes Jura-Fuchs Team, könntet ihr das nochmal erklären?
![Skra8](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__grfovhnsmahiarueoxlup.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Skra8
23.9.2024, 21:14:41
Hi zusammen, danke @[Steinfan](235363) für den Denkanstoß; ich hatte das bisher noch nicht so betrachtet. Dennoch meine ich, dass sich hören lässt, dass hier ein
versteckter Dissensim Sinne des §
155 BGBvorliegt, denn ein
versteckter Dissensliegt zunächst bei einer Unvollständigkeit der Erklärung vor, sprich, wenn die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt vergessen oder übersehen haben (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online). Richtig ist in dem Zusammenhang, dass dennoch erforderlich ist, dass die Parteien den Punkt überhaupt bedacht haben und ihn regeln wollten. (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 155 Rn. 7, beck-online) Dies richtet sich wie üblich nach der Auslegung im Rahmen der
§§ 133, 157 BGB. (BGH NJW 1992, 1447) Zugegebenermaßen ist der Sachverhalt recht dünn in der Sache, aber ich meine, dass es sich eher hören lässt, dass zwei Unternehmer – und nach den Bildern zu urteilen, keine Jungunternehmer – bei einem Tauschgeschäft in diesem Ausmaß sich Gedanken über die Konkurrenzlage untereinander und im jeweiligen Bezirk des anderen gemacht haben, als sich auf den Standpunkt zu stellen, dass nur, weil der Sachverhalt die subjektiven Gedanken der beiden nicht adressiert, das Thema direkte Konkurrenz durch den anderen und die Folgen für das eigene Geschäft nicht bedacht wurden.
Kind als Schaden
18.4.2024, 16:10:11
Es gibt in der Nähe von Mainz übrigens tatsächlich eine Buchhandlung, welche Leseratte heißt :D
![nullumcrimen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ldbjczxhtztcefcoxvpeb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
nullumcrimen
29.5.2024, 17:21:53
Kommt eine
ergänzende Vertragsauslegungnur bei §155 in Betracht? Oder gibt es noch andere Fälle in denen diese relevant wird?
![Rintaro Okabe](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dirtqeekzduzavrcbhvgf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Rintaro Okabe
28.11.2024, 01:04:41
Wie grenzt man die
ergänzende Auslegungvon
313 BGBab? Im Rahmen des
313 BGBkönnen ja ebenso Umstände zur Geschäftsgrundlage werden, über die sich die Parteien bei Vertragsschluss keine Gedanken gemacht haben
P K
1.12.2024, 00:35:26
Ich glaube der Unterschied ist nur ein gradueller. Bei der ergänzenden
Vertragsauslegungversucht man wohl eher noch den hypothetischen Willen der Parteien zu erforschen und die vertraglichen Regelungen weiterzudenken. Dagegen kommt es nicht so sehr auf Treu und Glauben aka das Gerechtigkeitsempfinden des Richters an. Manchmal fehlt einfach die Basis für so ein Weiterdenken. Dann kommt nur
§ 313 BGBinfrage. Ich gebe aber zu, dass das letztlich nur eine Frage der Transparenz ist, denn die Rspr. formuliert auch zur ergänzenden
Vertragsauslegung, dass die Lücke unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der
Verkehrssittezu schließen ist. Wenn der Richter § 313 anwendet, greift er mit offenen Visier in den Vertrag ein, während das bei der ergänzenden
Vertragsauslegunghäufig versteckt wird.
Leo Lee
1.12.2024, 11:00:50
Hallo Jotaro, vielen Dank für die sehr gut und wichtige Frage! In der Tat könnte man meinen, dass 313 und die ergänzen
Vertragsauslegungnah beieinander sind. Dein Gedanke ist auch insofern völlig nachvollziehbar, als bei beiden etwas, was nie besprochen, aber "
konkludent" zugrunde gelegt wurde, betroffen ist. Beachte in diesem Zusammenhang, dass die Auslegung - und somit auch die
ergänzende Auslegung- Vorrang genießt vor dem 313. Deshalb sollte immer versucht werden, den Vertrag im Wege der Auslegung zu retten, ehe man auf den 313 rekurriert. Du hattest also völlig Recht mit deiner Einschätzung! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Finkenauer § 313 Rn. 52 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
![Cosmonaut](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__glu55464bls58d3db9wz10u5n.jpeg%3Ftype%3Draw&w=64&q=75)
Cosmonaut
14.1.2025, 14:54:07
Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit vorliegt? „Leseratte“ und „Neue Leseratte“ als Firmen vorausgesetzt, versteht sich.