Definiere den Begriff „Menschenmenge“ (§ 124 StGB):

Eine Menschenmenge ist eine größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.

Der BGH hat diese Voraussetzung bereits bei einer Gruppe von 10 Menschen als erfüllt angesehen, wenn besondere Umstände (wie die Unübersichtlichkeit aufgrund räumlicher Enge) es Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und von ihr ausgehende Gefahr einzuschätzen (BGHSt 33, 306, 308; BGH NStZ 1993, 538).

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