Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)


Definiere den Begriff „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG):

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Dies ist der Fall, wenn sie den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen.

Diese Definition solltest Du - zumindest in ihren wesentlichen Zügen - beherrschen. Nicht selten kommt es in kommunalrechtlichen Klausuren auf diesen Begriff an. Diese Definition wurde vom BVerfG im Rastede-Beschluss aufgestellt. Diese BVerfG-Entscheidung ist für das gesamte Kommunalrecht von hoher Bedeutung.

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